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Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht: Zumutbarkeit trotz Suchterkrankung

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Ein langjährig amphetaminabhängiger Straftäter wehrt sich nach bewaffnetem Drogenhandel und gescheitertem Maßregelvollzug gegen eine strikte Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht. Die entscheidende Frage zur Zumutbarkeit für suchtkranke Straftäter stellt sich völlig neu, da er im Gefängnis bereits über längere Zeiträume nachweislich ohne Drogen lebte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 Ws 98/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 10.06.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 98/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Drogenverbot in der Führungsaufsicht
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckungsrecht

Rückfälliger Suchtkranker muss Drogenverbot befolgen, wenn er grundsätzlich drogenfrei leben kann und neue Taten drohen.

  • Die frühere Straftat finanzierte den Drogenkonsum und rechtfertigt daher das strikte Verbot
  • Mehrere negative Drogentests während der Haft beweisen die grundsätzliche Fähigkeit zur Abstinenz
  • Frühere Rückfälle lagen an fehlendem Willen und nicht an einer körperlichen Unfähigkeit zum Verzicht
  • Der Schutz der Allgemeinheit vor neuen schweren Straftaten überwiegt die persönliche Freiheit des Mannes
  • Vierteljährliche Kontrollen ohne Kosten für den Betroffenen sind fair und daher zumutbar

Was bedeutet eine Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht für einen Suchtkranken?

Ein langjähriger Drogenabhängiger verlässt das Gefängnis. Hinter ihm liegen fast fünf Jahre Haft wegen bewaffneten Drogenhandels. Vor ihm liegt die Freiheit – allerdings eine Freiheit unter strenger Beobachtung. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste in einer Entscheidung vom 10. Juni 2025 (Az. 1 Ws 98/25) eine fundamentale Frage klären: Darf der Staat einem suchtkranken Menschen unter Androhung neuer Strafe befehlen, abstinent zu bleiben? Oder verlangt man damit von einem Süchtigen das Unmögliche? Der Fall ist juristisch brisant, da sogar die Generalstaatsanwaltschaft auf der Seite des Straftäters stand und die Weisung für unzumutbar hielt. Dennoch entschied der 1. Strafsenat anders und bestätigte die harte Linie der Vorinstanz. Die Entscheidung beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Allgemeinheit und den medizinischen Realitäten einer Suchterkrankung.

Der Weg in die Überwachung

Die Geschichte des Mannes ist typisch für viele Karrieren im Betäubungsmittelmilieu. Der Verurteilte konsumierte über Jahre hinweg täglich harte Drogen. Seine Angaben gegenüber Sachverständigen zeichneten das Bild einer schweren Abhängigkeit: Täglich mindestens ein Gramm Amphetamin, oft bis zu drei Gramm, dazu Cannabis. Kurz vor seiner Verhaftung im September 2020 sollen es sogar vier bis fünf Gramm Amphetamin pro Tag gewesen sein. Das Landgericht Kaiserslautern verurteilte den Mann im März 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Der Vorwurf wog schwer: bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Tat diente, wie so oft, auch der Finanzierung des eigenen massiven Konsums. Neben der Haft ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Doch dieser Therapieversuch scheiterte. Nach der Aufnahme im Maßregelvollzug im Juli 2021 fiel der Patient schnell in alte Muster zurück. Positive Drogenproben im August und September sowie Berichte über einen „durchgängigen“ Konsum führten zum Abbruch der Maßnahme. Die Klinik attestierte ihm mangelnde Motivation zur Veränderung….


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