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Widerruf beim Batteriespeicher-Kauf: Wenn Formfehler die Rückabwicklung verhindern

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Nach seinem Widerruf beim Batteriespeicher-Kauf im Jahr 2022 forderte ein Hausbesitzer die Rückabwicklung der gesamten Solaranlage wegen einer fehlerhaften Belehrung durch den Verkäufer. Eine winzige Fristversäumnis bei der Urteilsergänzung stellte das Oberlandesgericht Stuttgart vor die paradoxe Frage, ob ein prozessualer Fehler ein materiell wirksames Recht komplett aushebeln darf. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 6 U 36/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 6 U 36/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Batteriespeicher
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz

Klägerin erhält kein Geld zurück, da ein wirksamer Widerruf spätere Rücktrittsforderungen rechtlich blockiert.

  • Der Vertrag gilt als Warenkauf mit Montage und nicht als Bauvertrag
  • Eine fehlerhafte Belehrung verhinderte den Start der Frist für den Widerruf
  • Der wirksame Widerruf beendet alle anderen Rechte auf einen Vertragsrücktritt
  • Die Klägerin versäumte wichtige Fristen für die Durchsetzung des Widerrufs vor Gericht
  • Ohne gültigen Rücktrittsgrund muss die Firma den Kaufpreis nicht an die Kundin zurückzahlen

Was löste den Streit um den Widerruf beim Batteriespeicher-Kauf aus?

Im Frühjahr 2022 entschied sich eine Hauseigentümerin für den Schritt in die energetische Unabhängigkeit. Sie bestellte bei einem Fachunternehmen eine Photovoltaikanlage inklusive eines Batteriespeichers des Typs S. H. Der Gesamtpreis für das Paket belief sich auf stolze 23.765,39 Euro brutto. Ein erheblicher Teil dieser Summe, nämlich 9.506,91 Euro, entfiel allein auf den Batteriespeicher. Die Installation erfolgte, und am 10. Juni 2022 ging die Anlage offiziell in Betrieb. Doch die Freude über den eigenen Strom währte nicht lange. Fast zwei Jahre später, im April 2024, eskalierte die Unzufriedenheit der Kundin. Sie rügte massive technische Probleme. Der Speicher entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere kritisierte sie eine angeblich durch den Hersteller veranlasste Drosselung der Speicherkapazität – einen sogenannten „Konditionierungsbetrieb“, der die Leistung künstlich begrenzte. Die Eigentümerin wollte sich von dem Vertrag lösen. Am 30. April 2024 verfasste sie ein Schreiben an das Installationsunternehmen. Darin erklärte sie primär den Widerruf ihrer Vertragserklärung. Für den Fall, dass dieser Widerruf rechtlich nicht greifen sollte, erklärte sie hilfsweise zudem den Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels. Ihr Ziel war klar: Sie wollte den Batteriespeicher zurückgeben und den darauf entfallenden Kaufpreis von rund 9.500 Euro erstattet bekommen. Die Solaranlage selbst wollte sie behalten – es ging also um eine Teilrückabwicklung. Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Ellwangen. Dort errang die Kundin einen vermeintlichen Sieg. Das Landgericht verurteilte die Installationsfirma zur Rückzahlung von 8.691,94 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Speichers. Das Gericht in Ellwangen stützte sein Urteil auf den Rücktritt wegen eines Sachmangels. Den ebenfalls erklärten Widerruf erwähnte das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen hingegen mit keinem Wort. Genau dieses Schweigen der ersten Instanz sollte sich später vor dem Oberlandesgericht Stuttgart als fataler Boomerang erweisen….


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