Nach einer Hüftoperation nutzte eine Patientin die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gutachters, da der bestellte Orthopäde über keinerlei Spezialwissen im Bereich der klinischen Hygiene verfügte. Trotz dieser fachlichen Defizite blieb ungewiss, ob die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in diesem frühen Verfahrensstadium überhaupt mit rechtlichen Mitteln erzwingbar ist. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 W 23/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 24.11.2025
- Aktenzeichen: 12 W 23/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im selbständigen Beweisverfahren
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Prozessrecht
Patienten können die Ablehnung eines weiteren Gutachters im Beweisverfahren nicht mit einer Beschwerde angreifen.
- Das Gesetz erlaubt gegen diese gerichtliche Entscheidung kein eigenständiges Rechtsmittel für die Beteiligten
- Rechte im Beweisverfahren dürfen nicht weiter reichen als im späteren Prozess vor Gericht
- Betroffene müssen ein zusätzliches Gutachten stattdessen im eigentlichen Hauptprozess bei Gericht beantragen
- Das Gericht prüfte die fachliche Notwendigkeit des Experten wegen der Unzulässigkeit gar nicht
Wer entscheidet über den zweiten Gutachter im Beweisverfahren?
Eine Hüftoperation im Januar 2022 wurde für eine Patientin zum Beginn eines jahrelangen juristischen Tauziehens. Die Frau unterzog sich am 25.01.2022 einem Eingriff, bei dem ein Belegarzt ihr eine Hüftendoprothese implantierte. Doch das Ergebnis entsprach nicht den Erwartungen. Die Patientin vermutete schwerwiegende Hygienemängel während der Operation als Ursache für ihre postoperativen Komplikationen. Um ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vorzubereiten, initiierte sie am 31.05.2024 ein sogenanntes selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Potsdam. Ihr Ziel: Ein Gerichtsgutachter sollte klären, ob der Operateur gepfuscht hatte. 
Welche Gesetze regeln den Streit um das Gutachten?
Um die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) unerlässlich….