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Mietbürgschaft über gesetzliche Kaution: Wann die Bürgschaft unwirksam ist

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Ein Vermieter forderte von einem Vater eine Mietbürgschaft über gesetzliche Kaution hinaus, obwohl die maximale Sicherheit von drei Kaltmieten für die Wohnung in Kleinmachnow bereits hinterlegt war. Dabei bestätigte der Vater schriftlich, diese Bürgschaft über drei Monatskaltmieten hinaus völlig unaufgefordert angeboten zu haben, um die Zusage für den Mietvertrag zu erhalten. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 10 O 258/24

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 30.10.2025
  • Aktenzeichen: 10 O 258/24
  • Verfahren: Zivilprozess um Mietbürgschaft
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgschaftsrecht

Zusätzliche Mietbürgschaften sind unwirksam, wenn sie die gesetzliche Kautionsgrenze überschreiten und nicht absolut freiwillig erfolgen.

  • Mietsicherheiten dürfen insgesamt nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen.
  • Eine Bürgschaft über dieses Limit hinaus gilt nur bei unaufgefordertem Angebot.
  • Vermieter müssen die echte Freiwilligkeit der Bürgschaft im Streitfall beweisen.
  • Vorgefertigte Formulare des Vermieters sprechen gegen ein freiwilliges Angebot des Bürgen.
  • Ohne wirksame Bürgschaft verliert der Vermieter seinen Zahlungsanspruch gegen den Vater.

Wer haftet bei einer Mietbürgschaft über die gesetzliche Kaution hinaus?

Ein Vater wollte seiner Tochter helfen, eine Wohnung zu mieten, und fand sich Jahre später in einem teuren Rechtsstreit wieder. Es ging um ein Reihenhaus in Kleinmachnow, eine offene Forderung von fast 15.000 Euro und die Frage, wie viel Sicherheit ein Vermieter eigentlich verlangen darf. Der Fall vor dem Landgericht Berlin II (Urteil vom 30.10.2025, Az. 10 O 258/24) zeigt exemplarisch, wie gefährlich gut gemeinte Unterschriften für Verwandte sein können – und dass Formulierungen in Verträgen nicht immer das Papier wert sind, auf dem sie stehen. Die Vermieter des Hauses hatten mit der jungen Frau im September 2020 einen Mietvertrag geschlossen. Dabei vereinbarten sie eine klassische Mietsicherheit in bar: Das Dreifache der Kaltmiete, exakt 5.940 Euro. Diese Summe wurde auch brav an die Eigentümer überwiesen. Doch das reichte den Vermietern offenbar nicht. Zusätzlich verlangten sie eine Sicherheit durch einen Dritten. Der Vater der Mieterin sprang ein. Er unterzeichnete am 24.08.2020 eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Jahre später, als das Mietverhältnis endete und Zahlungsrückstände sowie Nutzungsentschädigungen offenblieben, zogen die Vermieter vor Gericht. Sie hatten bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen die Tochter über 14.993,48 Euro erwirkt. Da bei der Tochter offenbar nichts zu holen war oder die Vermieter den direkten Weg über den Bürgen bevorzugten, forderten sie die Summe nun vom Vater. Dieser weigerte sich zu zahlen. Sein Argument: Die Bürgschaft sei illegal, da sie zusammen mit der Barkaution die gesetzlich zulässige Höchstgrenze für Mietsicherheiten überschreite.

Was erlaubt das Gesetz bei der Mietsicherheit für Wohnraum?

Um den Schutz der Mieter zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber klare Grenzen gezogen. Die zentrale Norm hierfür ist § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die strikte Obergrenze

Das Gesetz besagt eindeutig: Die Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete (ohne Nebenkosten) betragen.

§ 551 Abs. 4 BGB regelt dazu unmissverständlich: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam….


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