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Kündigung durch den Käufer vor der Grundbucheintragung: Warum sie unwirksam ist

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Ein Ehepaar in Brüggen nutzte die Kündigung durch den Käufer vor der Grundbucheintragung, um eine Wohnung in ihrem neu erworbenen Zweifamilienhaus sofort selbst zu beziehen. Trotz ihres bereits vollzogenen Einzugs und einer notariellen Ermächtigung zur Kündigung des Mietvertrags weigerte sich der langjährige Mieter beharrlich, seine Räume zu verlassen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 S 14/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Krefeld
  • Datum: 15.10.2025
  • Aktenzeichen: 2 S 14/25
  • Verfahren: Berufung im Räumungsprozess
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Grundstücksrecht

Hauskäufer dürfen Mietern erst wirksam kündigen, wenn sie offiziell im Grundbuch stehen.

  • Käufer können nicht allein durch einen Kaufvertrag oder den Hausbesitz wirksam kündigen
  • Käufer übernehmen die Rolle des Vermieters erst, wenn sie im Grundbuch stehen
  • Käufer werden nicht automatisch zum Vermieter, wenn Mieter bereits die Miete zahlen
  • Käufer dürfen trotz einer Vollmacht der Vorbesitzer nicht im eigenen Namen kündigen
  • Mieter dürfen sich auf die klaren Fakten im amtlichen Grundbuch verlassen

Darf der Hauskäufer schon vor dem Grundbucheintrag kündigen?

Der Traum vom Eigenheim endet für viele Erwerber zunächst vor den Schranken des Mietrechts, besonders wenn das gekaufte Haus noch bewohnt ist. Ein klassisches Szenario spielte sich kürzlich im Rheinland ab: Ein Paar kaufte ein Zweifamilienhaus, zog in die eine Wohnung ein und wollte der Mieterin in der anderen Wohnung kündigen. Der Fall landete vor dem Landgericht Krefeld, da die Kündigung ausgesprochen wurde, bevor die neuen Eigentümer offiziell im Grundbuch standen. Die neuen Eigentümer waren sich ihrer Sache sicher: Sie hatten den Kaufpreis bezahlt, die Schlüssel erhalten und sogar eine notarielle Ermächtigung der Verkäufer in der Tasche. Doch das Gericht musste eine fundamentale Frage klären: Wer ist eigentlich der Vermieter in der heiklen Phase zwischen dem Kaufvertrag und der endgültigen Umschreibung im Grundbuch? Das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Oktober 2025 (Az. 2 S 14/25) liefert eine deutliche Antwort, die für viele Immobilienkäufer eine teure Warnung darstellt. Es geht in diesem Fall nicht nur um einen einfachen Rausschmiss. Es geht um die Feinheiten des deutschen Sachenrechts, um die Unterscheidung zwischen „wirtschaftlichem Eigentum“ und „rechtlichem Eigentum“ und um die Frage, ob man eine Kündigung auf eine Position stützen kann, die man auf dem Papier noch gar nicht innehat.

Was besagt die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB?

Um den Streit zu verstehen, muss man zunächst die rechtliche Waffe betrachten, die die Hauskäufer wählten. Normalerweise benötigen Vermieter für eine Kündigung ein „berechtigtes Interesse“, meistens den klassischen Eigenbedarf gemäß § 573 BGB. Dieser verlangt, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder enge Angehörige benötigt. Der Gesetzgeber hat jedoch für eine spezielle Konstellation eine Ausnahme geschaffen: das sogenannte „Vermieterprivileg“ im Zweifamilienhaus gemäß § 573a BGB. Diese Vorschrift erlaubt eine erleichterte Kündigung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um ein Gebäude mit nur zwei Wohnungen.
  2. Der Vermieter bewohnt eine dieser Wohnungen selbst.

In diesem Fall muss der Vermieter keinen Eigenbedarf nachweisen. Er kann das Mietverhältnis ohne besonderen Grund kündigen….


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