Eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohngemeinschaft traf eine Mieterin in Hamburg, als die Eigentümer ihre 101 Quadratmeter große Wohnung für die studierende Tochter beanspruchten. Trotz des Vorwurfs einer unzulässigen Vorratskündigung hingen die Chancen der Bewohnerin vor Gericht plötzlich an der Dokumentation ihrer eigenen Suche nach Ersatzwohnraum. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 316 S 24/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hamburg
- Datum: 11.11.2025
- Aktenzeichen: 316 S 24/25
- Verfahren: Berufung im Räumungsprozess
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Mieterin muss Wohnung räumen, da der Vermieter Eigenbedarf für seine studierende Tochter wirksam nachweist.
- Akzeptierter Studienplatz beweist den ernsthaften Nutzungswunsch der Tochter für die Wohnung
- Fehlende Besichtigungen schaden bei Kündigungen innerhalb der Familie für den Eigenbedarf nicht
- Drei Zimmer für drei Bewohner gelten nicht als übermäßig hoher Wohnbedarf
- Mieter müssen ihre Suche nach Ersatzwohnraum für einen Härteschutz ganz konkret belegen
- Das Gericht gewährt der Mieterin eine angemessene Räumungsfrist bis Ende März 2026
Ist eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohngemeinschaft zulässig?
Der Wohnungsmarkt in Hamburg ist angespannt, und der Kampf um jeden Quadratmeter wird oft vor den Gerichten ausgetragen. Besonders emotional wird es, wenn Eigentümer ihre vermietete Immobilie für die eigene Familie zurückfordern. Ein klassischer Konflikt, der jedoch oft an komplexen juristischen Details hängt: Darf eine Eigentümergesellschaft einer langjährigen Bewohnerin kündigen, damit die Tochter eines Gesellschafters dort eine Wohngemeinschaft gründet? Und wie detailliert müssen die Pläne für diesen Einzug sein, bevor die Kündigung ausgesprochen wird? Das Landgericht Hamburg fällte am 11.11.2025 ein wegweisendes Urteil (Az. 316 S 24/25). Es entschied zugunsten der Eigentümerseite und hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Im Zentrum des Streits stand eine großzügige 101-Quadratmeter-Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Hauses in Hamburg. Die Eigentümerin – eine Gesellschaft, hinter der ein Ehepaar steht – sprach gleich zwei Kündigungen aus. Das Ziel: Die 20-jährige Tochter des Gesellschafters sollte dort zusammen mit einer Freundin einziehen, während der Vater selbst ein Zimmer für seine Aufenthalte in der Hansestadt nutzen wollte. Die Mieterin wehrte sich vehement. Sie sah in dem Vorgehen eine unzulässige „Vorratskündigung“ und bezweifelte die Ernsthaftigkeit der Pläne. Doch die Richter der Kammer am Landgericht folgten dieser Argumentation nicht. Sie stellten klar, dass familiäre Absprachen nicht denselben strengen formalen Kriterien unterliegen müssen wie geschäftliche Verträge unter Fremden.
Welche gesetzlichen Hürden gelten für den Eigenbedarf?
Das deutsche Mietrecht schützt die Bewohner einer Wohnung stark, erlaubt aber Ausnahmen, wenn der Eigentümer die Räume für sich selbst oder enge Angehörige benötigt. Geregelt ist dies in § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Vermieter darf kündigen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der häufigste Fall dieses berechtigten Interesses ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hierbei muss der Eigentümer vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, warum er oder eine begünstigte Person (wie Kinder oder Eltern) die Wohnung nutzen möchte….