Eine rheinland-pfälzische Stadtverwaltung wurde mit der Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers konfrontiert, nachdem sie den erfahrenen Leiter einer Vollstreckungsstelle für eine höher dotierte Stelle aufgrund eines formalen Details aussortierte. Ein fehlender Angestelltenlehrgang II verhinderte die Einladung zum Vorstellungsgespräch, doch die tatsächliche Eignung könnte die strengen tariflichen Hürden im öffentlichen Dienst überraschend aushebeln. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 Sa 295/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 21.04.2023
- Aktenzeichen: 1 Sa 295/22
- Verfahren: Berufungsklage auf Entschädigung nach Diskriminierung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber einladen, wenn geforderte Prüfungszeugnisse für die Stelle nicht nötig sind.
- Stadtverwaltung zahlt 6.200 Euro Entschädigung wegen einer verbotenen Benachteiligung des Bewerbers
- Eine bloße tarifliche Einstufung rechtfertigt keine strengen Ausschlusskriterien im Auswahlverfahren
- Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Bewerber nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit vom Gespräch ausschließen
- Die Stadt bewies nicht, warum der fehlende Lehrgang die Arbeit unmöglich macht
- Ohne sachliche Begründung vermutet das Gericht eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung
Wer haftet bei Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers im öffentlichen Dienst?
Ein erfahrener Verwaltungsmitarbeiter bewirbt sich auf eine höhere Stelle. Er bringt die fachliche Erfahrung mit, doch ihm fehlt ein spezifischer Lehrgang, der in der Stellenausschreibung als zwingend gefordert wurde. Die öffentliche Arbeitgeberin lädt ihn deshalb gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch ein. Ein Fehler, der teuer werden kann. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste in einem wegweisenden Urteil klären, wann ein fehlender formaler Abschluss wirklich zur „offensichtlichen Ungeeignetheit“ führt und wann der öffentliche Arbeitgeber zwingend einladen muss. Der Fall dreht sich um einen im Jahr 1969 geborenen Mann, der bei einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde als Leiter der Vollstreckungsstelle arbeitet. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Im Oktober 2021 entdeckte der Verwaltungsfachmann eine Stellenausschreibung einer Stadtverwaltung. Gesucht wurde eine Sachgebietsleitung für „Beitreibung und Vollstreckung – Innendienst“. Die Stelle war höher dotiert (Entgeltgruppe 9c TVöD) als seine bisherige Position (Entgeltgruppe 9a). Der Mann bewarb sich fristgerecht, fügte seinen Schwerbehindertenausweis bei und hoffte auf eine Einladung. Doch die Stadtverwaltung sortierte ihn sofort aus. Per E-Mail erhielt er im Dezember 2021 eine Absage, ohne jemals persönlich vorgesprochen zu haben. Der Grund aus Sicht der Stadt: In der Ausschreibung stand unter der Rubrik „Wir erwarten“, dass die Bewerber die „Befähigung für das dritte Einstiegsamt“ oder den „Angestelltenlehrgang II“ (AL II) mitbringen müssen. Diesen Lehrgang hatte der Bewerber nie absolviert. Der Verwaltungsmitarbeiter sah darin eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und forderte eine Entschädigung. Nachdem das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen hatte, landete der Fall unter dem Aktenzeichen 1 Sa 295/22 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz….