Die jährliche Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Personen beim Deutschlandfunk schrumpfte deutlich, nachdem ein freier Mitarbeiter im Vorjahr seinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub genutzt hatte. Obwohl der Sender die Fortzahlung während des Bildungsurlaubs bereits leistete, weigerte er sich, dieses Geld bei der Berechnung der Gesamtvergütung als Honorar zu werten. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 72/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 15.11.2022
- Aktenzeichen: 4 Sa 72/22
- Verfahren: Berufung wegen Ausgleichszahlung für freie Mitarbeiter
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Deutschlandfunk muss Bildungsurlaubs-Zahlungen bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen für freie Mitarbeiter voll berücksichtigen.
- Zahlungen für Bildungsurlaub zählen laut Gericht als normales Honorar für die Berechnung.
- Ausschluss dieser Zahlungen würde freie Mitarbeiter wegen ihres Bildungsurlaubs unzulässig benachteiligen.
- Die Regelung sichert das Einkommen freier Mitarbeiter bei weniger Aufträgen verlässlich ab.
- Tarifverträge verwenden Begriffe wie Honorar und Entgelt in diesem Fall bedeutungsgleich nebeneinander.
- Mitarbeiter müssen entgangene Aufträge während der Freistellung nicht einzeln mit Dokumenten belegen.
Wer hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Personen?
Ein langjähriger freier Mitarbeiter des Deutschlandfunks hat vor dem Landesarbeitsgericht Köln einen wichtigen Sieg errungen. Es ging um die Frage, ob das Entgelt, das während eines Bildungsurlaubs gezahlt wird, bei der Berechnung der sogenannten Ausgleichszahlung berücksichtigt werden muss. Der Fall berührt die finanzielle Existenzsicherung vieler Journalisten und Künstler, die zwar formal selbstständig sind, aber wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängen. Der betroffene Journalist arbeitet bereits seit dem 01.01.1987 für den Sender. Wie viele Medienschaffende im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt er als „arbeitnehmerähnliche Person“. Dieser Status gewährt ihm, anders als klassischen Selbstständigen, bestimmte soziale Schutzrechte, die in Tarifverträgen geregelt sind. Eines der wichtigsten Instrumente ist die Ausgleichszahlung: Wenn der Sender im laufenden Jahr deutlich weniger Aufträge vergibt als im Vorjahr, wird die Differenz finanziell aufgefangen, um den Lebensstandard des Mitarbeiters zu sichern. Im Jahr 2019 nahm der Mann einen gesetzlichen Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW) in Anspruch. Für diese Zeit zahlte ihm der Sender – wie gesetzlich vorgeschrieben – ein Arbeitsentgelt von 1.044,50 Euro brutto weiter. Als es im Folgejahr 2020 zu einem Rückgang seiner Aufträge kam und die Ausgleichszahlung berechnet wurde, strich der Sender diesen Betrag jedoch aus der Berechnungsgrundlage. Die Begründung: Das sei kein „Honorar“ für eine journalistische Leistung, sondern eine bloße Lohnfortzahlung. Durch diese Kürzung fiel die Ausgleichszahlung für den Journalisten um fast 1.000 Euro geringer aus. Der Streit landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Köln, das die Klage abwies. Doch das Landesarbeitsgericht Köln sah dies in der Berufung anders und stärkte mit seinem Urteil vom 15.11.2022 (Az.: 4 Sa 72/22) die Rechte der freien Mitarbeiter massiv.
Welche Rechtsgrundlagen regeln die Berechnung der Gesamtvergütung?…