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Urteil bei einer Insolvenzeröffnung: Warum Klagen unzulässig sind

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Hilfsarbeiter in Koblenz erstritt wegen seiner Lohnrückstände ein Urteil bei einer Insolvenzeröffnung gegen seinen Chef, über dessen Vermögen das Amtsgericht bereits seit Monaten verhandelte. Die verspätete Klagezustellung nach der Eröffnung der Insolvenz wirft nun die Frage auf, ob das mühsam erkämpfte Versäumnisurteil für den Mann überhaupt einen Wert besitzt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 114/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 20.07.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 114/23
  • Verfahren: Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Arbeitsgerichte dürfen keine Urteile verkünden, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers bereits ein Insolvenzverfahren läuft.

  • Das Arbeitsgericht verkündete das Urteil trotz laufender Insolvenz und ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters.
  • Das Landesarbeitsgericht hob das fehlerhafte Urteil auf und schickte den Fall zur Prüfung zurück.
  • Nach dem Start einer Insolvenz darf nur noch der Insolvenzverwalter rechtlich über das Vermögen entscheiden.
  • Gläubiger müssen ihre Geldforderungen oft direkt beim Verwalter anmelden statt vor Gericht zu klagen.

Was passiert mit einem Urteil bei einer Insolvenzeröffnung?

Ein gewonnener Prozess fühlt sich für einen Arbeitnehmer, der monatelang auf sein Gehalt gewartet hat, wie ein Sieg an. Doch dieser Sieg kann sich schnell in Luft auflösen, wenn der ehemalige Chef pleite ist. Genau diese schmerzhafte Erfahrung musste ein Hilfsarbeiter vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz machen (Urteil vom 20.07.2023, Az. 5 Sa 114/23). Der Fall zeigt eindrücklich, wie gefährlich die juristischen Fallstricke im Insolvenzrecht sind. Ein Hilfsarbeiter hatte seinen Lohn eingeklagt und sogar ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen seinen Arbeitgeber erwirkt. Das Problem: Das Unternehmen war zu diesem Zeitpunkt rechtlich gesehen gar nicht mehr handlungsfähig. Ein Insolvenzverwalter hatte längst das Ruder übernommen. Das Landesarbeitsgericht musste nun klären, was schwerer wiegt: Das formale Urteil des Arbeitsgerichts oder die Tatsache, dass über das Vermögen der Firma längst das Insolvenzverfahren eröffnet war. Die Entscheidung ist eine Warnung an alle Arbeitnehmer, vor einer Klage unbedingt das Insolvenzregister zu prüfen.

Der Kampf um den ausstehenden Lohn

Die Vorgeschichte ist in der Arbeitswelt leider keine Seltenheit. Ein Mann war von August 2021 bis Mitte Juni 2022 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Doch am Ende des Arbeitsverhältnisses stimmte die Kasse nicht. Der Arbeitgeber blieb den Lohn für Dezember 2021 (2.900 Euro brutto) und für den halben Juni 2022 (1.450 Euro brutto) schuldig. Zusätzlich verlangte der Beschäftigte eine Urlaubsabgeltung von über 1.600 Euro und eine ordentliche Abrechnung. Da der Chef nicht zahlte, reichte der Hilfsarbeiter im November 2022 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz ein. Was er zu diesem Zeitpunkt offenbar übersah oder ignorierte: Über das Vermögen seines Arbeitgebers war bereits Monate zuvor, nämlich am 07. September 2022, durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 00 IN 00/22).

Ein Sieg, der keiner war

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht nahm zunächst einen scheinbar positiven Verlauf für den Arbeitnehmer. Die Klage wurde dem Schuldner – also dem insolventen Arbeitgeber persönlich – Ende November zugestellt….


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