Nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß auf der Autobahn A9 forderte ein Autofahrer die Kostenfestsetzung nach einem Freispruch für seinen Verteidiger sowie ein privates Gutachten ein. Die Landeskasse verweigerte die Erstattung für ein Privatgutachten mit der Begründung, die technische Analyse sei für den Erfolg der Verteidigung nicht notwendig gewesen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 6 Qs 394 Js 26340/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Dessau-Roßlau
- Datum: 04.05.2023
- Aktenzeichen: 6 Qs 394 Js 26340/21
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach Freispruch
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Kostenrecht
Staat muss nach Freispruch private Gutachterkosten sowie volle Anwaltsgebühren inklusive Umsatzsteuer vollständig erstatten.
- Staat zahlt private Gutachten, wenn diese durch den Nachweis von Fehlern zum Freispruch führen.
- Verteidiger dürfen mittlere Gebühren abrechnen, sobald sie sich intensiv mit technischer Messsoftware befassen.
- Die Landeskasse muss die Mehrwertsteuer erstatten, da Beschuldigte diese meist nicht steuerlich absetzen.
- Bereits der Hinweis auf ein mögliches Fahrverbot macht einen Fall für den Anwalt bedeutend.
Wer zahlt die Kostenfestsetzung nach einem Freispruch im Bußgeldverfahren?
Ein Blitzfoto auf der Autobahn A9, ein Bußgeldbescheid über 100 Euro und ein darauffolgender Rechtsstreit, der am Ende mehr als das Dreißigfache der ursprünglichen Strafe kostete: Dies ist die Geschichte eines Maschinentechnikers, der sich erfolgreich gegen einen Vorwurf zur Wehr setzte und anschließend einen zweiten Kampf führen musste – den Kampf um sein Geld. Das Landgericht Dessau-Roßlau fällte am 4. Mai 2023 ein wegweisendes Urteil (Az. 6 Qs 394 Js 26340/21), das die Rechte von Autofahrern massiv stärkt. Es klärt, wann der Staat nicht nur die Anwaltskosten, sondern auch die teuren Rechnungen für private Sachverständigengutachten begleichen muss. Der Fall begann an einem Vormittag im März 2021. Um 11:41 Uhr passierte der spätere Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug eine Messstelle bei Kilometer 72,100 auf der Bundesautobahn 9. Die dort installierte Technik registrierte eine Geschwindigkeit, die 29 km/h über der erlaubten Höchstgrenze lag. Die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei Sachsen-Anhalt reagierte routinemäßig und erließ im August desselben Jahres einen Bußgeldbescheid. Die Forderung: 100 Euro Geldbuße. Viele Verkehrsteilnehmer hätten an dieser Stelle gezahlt, um Ruhe zu haben. Nicht so der betroffene Autofahrer. Er beauftragte einen Verteidiger, der Einspruch einlegte. Doch der Anwalt verließ sich nicht nur auf juristische Argumente. Er zweifelte die Technik selbst an und gab ein privates Sachverständigengutachten in Auftrag. Dieses Gutachten sollte zum Wendepunkt des gesamten Verfahrens werden. Der private Experte fand tatsächlich Auffälligkeiten in der Messserie und dokumentierte ein Abgleiten beim sogenannten „Fahrzeug-Tracking“. Diese technischen Zweifel waren so gravierend, dass das Amtsgericht Dessau-Roßlau hellhörig wurde. Es setzte den bereits anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ab und bestellte seinerseits einen gerichtlichen Gutachter. Dieser bestätigte die Zweifel: Die einwandfreie Funktion der Messanlage konnte für den Tatzeitpunkt nicht sicher nachgewiesen werden. Das Ergebnis war ein Freispruch erster Klasse. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt….