Eine Kinderpflegerin im öffentlichen Dienst forderte nach 30 Dienstjahren ihr Gehalt für fünf Monate Wartezeit ein und berief sich auf ihren Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung. Obwohl sie nach ihrer Rehabilitation zur Rückkehr bereitstand, fehlte die entscheidende Konkretisierung von dem persönlichen Leistungsvermögen für den neuen Verwaltungsjob. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 8 Sa 460/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 19.01.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 460/22
- Verfahren: Berufungsprozess um Lohnzahlung und Schadenersatz
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht
Arbeitnehmerin verliert Klage auf Lohn ohne Beweis ihrer genauen Arbeitsfähigkeit für neue Aufgaben.
- Das Angebot der alten Arbeit hilft nicht bei dauerhafter Krankheit für diesen Beruf.
- Betroffene müssen dem Chef genau sagen wie und wo sie noch arbeiten können.
- Firmen suchen erst nach neuen Stellen wenn Mitarbeiter ihre körperlichen Grenzen genau nennen.
- Geld für entgangene Arbeit gibt es nur bei sicher verfügbaren und passenden Stellen.
- Arbeitgeber dürfen für die Suche nach freien Plätzen auf ärztliche Berichte warten.
Wer trägt das Risiko bei einer langen Krankheit und Wiedereingliederung?
Ein Arbeitsverhältnis, das über drei Jahrzehnte bestand, geriet in eine schwere Krise, als die Gesundheit der Arbeitnehmerin nicht mehr mitspielte. Es ist ein klassisches Dilemma im Arbeitsrecht: Eine langjährige Mitarbeiterin kann ihren ursprünglichen Job nicht mehr ausüben, möchte aber weiterarbeiten. Der Arbeitgeber sucht nach einer Lösung, doch die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam. Wer zahlt für die Zeit des Wartens? In diesem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.01.2023, Az. 8 Sa 460/22) stritten eine Kinderpflegerin und ihr Arbeitgeber, eine Kommune, um mehrere Tausend Euro Lohn für eine fünfmonatige Wartezeit. Die Geschichte der 1970 geborenen Frau ist exemplarisch für viele Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, die nach einer langen Krankheit in das Berufsleben zurückkehren wollen, aber auf Hindernisse stoßen. Die Arbeitnehmerin war bereits seit dem 1. Oktober 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Jahrzehntelang arbeitete sie als Kinderpflegerin in Vollzeit. Doch im September 2016 änderte sich alles: Sie wurde arbeitsunfähig krank. Über Jahre hinweg konnte sie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Im Januar 2018 stellte eine betriebsärztliche Stellungnahme schließlich die bittere Diagnose: Die Frau war aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage, als Kinderpflegerin zu arbeiten. Da sie inzwischen einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, genoss sie besonderen Kündigungsschutz und hatte spezielle Rechte auf Teilhabe. Es folgten Versuche der Umschulung und Wiedereingliederung. Eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten, finanziert durch die Deutsche Rentenversicherung, brach die Frau im Februar 2020 ab. Ein Praktikum beim Amt für Kinder, Jugend und Familie endete nach drei Wochen wegen persönlicher Konflikte. Die Situation spitzte sich im Herbst 2020 zu. Die Maßnahmen der Rentenversicherung liefen aus, und die Arbeitnehmerin wollte wieder Geld von ihrem Arbeitgeber sehen. Sie bot ihre Arbeitskraft an – doch die Stadtverwaltung lehnte zunächst ab und verwies auf eine noch ausstehende ärztliche Untersuchung. Erst im März 2021 fand sich eine neue Stelle im Wahlamt….