Eine seit 1984 beschäftigte Kinderpflegerin verlangte von ihrem kirchlichen Arbeitgeber über 40.000 Euro Annahmeverzugslohn bei einer Alkoholerkrankung, nachdem sie trotz bekannter Rückfälle zum Dienst erschien. Ein Vorfall auf der Weihnachtsfeier warf die Frage auf, ob die Beweislast für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein durch das Verhalten der Angestellten erschüttert wird. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 5 Sa 150/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 25.05.2023
- Aktenzeichen: 5 Sa 150/22
- Verfahren: Klage auf Lohnzahlung nach Kündigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht
Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer alkoholkranken Kinderpflegerin.
- Mehrere Rückfälle und positive Alkoholtests belegen die mangelnde Eignung für die Kinderbetreuung
- Die Klägerin konnte die bestehenden Zweifel durch ärztliche Zeugenaussagen nicht entkräften
- Tägliche Tests vor Dienstbeginn reichen zur Sicherung des Kindeswohls nicht dauerhaft aus
- Arbeitnehmer müssen für Lohnansprüche während eines Rechtsstreits durchgehend voll einsatzfähig sein
Wer zahlt den Annahmeverzugslohn bei einer Alkoholerkrankung?
Eine langjährige Kinderpflegerin verliert ihren Job, gewinnt den Kündigungsschutzprozess, steht aber am Ende dennoch mit leeren Händen da. Dieser Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz illustriert auf dramatische Weise die finanziellen Risiken im Arbeitsrecht, wenn Suchterkrankungen im Spiel sind. Es geht um über 40.000 Euro, eine verhängnisvolle Weihnachtsfeier und die Frage, wer beweisen muss, dass eine alkoholkranke Erzieherin überhaupt arbeiten kann. Der Fall dreht sich um den sogenannten Annahmeverzugslohn. Wenn ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin zu Unrecht nach Hause schickt, muss er sie eigentlich weiter bezahlen. Doch es gibt eine entscheidende Ausnahme: Wer nicht leistungsfähig ist, bekommt kein Geld. Das Gericht musste klären: War die Frau im Streitjahr 2020 trotz ihrer chronischen Krankheit arbeitsfähig oder stellte sie ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko für die Kinder dar?
Der Konflikt in der katholischen Kita
Die betroffene Arbeitnehmerin, Jahrgang 1963, war eine Institution in der Einrichtung. Seit 1984, also seit fast vierzig Jahren, arbeitete sie für den kirchlichen Träger als Kinderpflegerin. Doch hinter der Fassade der langjährigen Treue verbarg sich ein ernstes gesundheitliches Problem: Die Frau ist alkoholkrank. Bereits im Jahr 2017 absolvierte sie eine stationäre Suchttherapie. Die Hoffnung auf Heilung erfüllte sich jedoch nicht dauerhaft. Im Jahr 2018 erlitt sie einen Rückfall. Der Arbeitgeber versuchte zunächst, das Arbeitsverhältnis durch strenge Kontrollen zu retten. Ab dem 6. Februar 2019 musste sich die Erzieherin täglichen Alkoholtests vor dem Dienstantritt unterziehen. Das Ergebnis war ernüchternd: Bis zum Mai 2019 schlugen die Tests an drei Tagen positiv an (20. Februar, 29. März und 23. Mai). Die Situation eskalierte Ende 2019. Am 28. November gab es eine weitere Auffälligkeit. Der absolute Tiefpunkt folgte wenige Tage später am 2. Dezember 2019. Obwohl die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt bereits freigestellt war, erschien sie auf der Weihnachtsfeier der Kita. Der Träger schilderte ihren Zustand als alkoholisiert….