Die Aktivlegitimation nach einem Verkehrsunfall in Bremen wurde für eine Autofahrerin zum Stolperstein, als sie nach einer Kollision mit einem kroatischen Pkw Schadensersatz forderte. Obwohl sie die Werkstattrechnung bereits selbst bezahlt hatte, könnte die stille Zession der Ansprüche an die Reparaturwerkstatt ihren gesamten Anspruch nun gefährden. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 O 244/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bremen
- Datum: 27.03.2023
- Aktenzeichen: 4 O 244/22
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Klägerin verliert Prozess um Reparaturkosten bei unklarer Abtretung ihrer Ansprüche an die Werkstatt.
- Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie noch Inhaberin der Forderung ist.
- Bei konkreten Hinweisen auf eine Abtretung müssen Kläger den Sachverhalt genau erklären.
- Pauschale Behauptungen zu einer geheimen Abtretung reichen für einen Prozessgewinn nicht aus.
- Auch eine bezahlte Werkstattrechnung beweist nicht automatisch den Rückerhalt der Forderungsrechte.
Wer darf nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug klagen?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch wenn der Unfallverursacher ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen fährt, wird die Schadensregulierung oft kompliziert. Am 09. April 2021 krachte es in der Oldenburger Straße in Bremen. Eine Autofahrerin wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt – ihr Gegner: ein Wagen mit kroatischem Kennzeichen. Die Haftungslage schien eindeutig, die Schuldfrage war unstreitig. Dennoch endete der Fall nicht mit einer vollständigen Zahlung, sondern vor dem Landgericht Bremen. Das Urteil vom 27. März 2023 (Az.: 4 O 244/22) zeigt eine juristische Falle auf, in die viele Unfallopfer tappen: die sogenannte Aktivlegitimation. Wer sein Auto in einer Werkstatt reparieren lässt und die Rechnung nicht sofort bar bezahlt, tritt oft seine Ansprüche an die Werkstatt ab. Doch wer darf dann später vor Gericht den restlichen Schaden einklagen? Die Autohalterin oder die Werkstatt? Weil diese Frage im Prozess nicht sauber geklärt wurde, verlor die Bremerin ihren Prozess – obwohl sie am Unfall keine Schuld trug.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Unfall mit einem ausländischen Kennzeichen?
Bevor das Gericht die eigentliche Streitfrage klären konnte, musste zunächst die Zuständigkeit geprüft werden. Bei einem Unfall im Inland, an dem ein im Ausland versichertes Fahrzeug beteiligt ist, greift ein spezielles Schutzsystem: das System der Grünen Karte. Der richtige Ansprechpartner für die Geschädigte war in diesem Fall nicht die kroatische Versicherung direkt, sondern das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.. Dieser Verein fungiert als nationale Entschädigungsstelle. Die rechtliche Konstruktion ist komplex, aber für den Verbraucher hilfreich: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und § 6 des Auslandspflichtversicherungsgesetzes (AusIPfIVG) in Verbindung mit § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haftet das Deutsche Büro Grüne Karte so, als wäre es selbst der Haftpflichtversicherer. Das bedeutet, ein Unfallopfer muss nicht in Kroatien klagen oder sich mit fremdsprachigen Formularen herumschlagen, sondern kann den Verein in Deutschland verklagen. Im vorliegenden Fall war diese „Passivlegitimation“ – also die Frage, ob der Verein der richtige Gegner ist – unstreitig. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V….