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Sozialauswahl bei Kündigung: Wie finde ich Fehler im Kündigungsplan?

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Fehler bei der Sozialauswahl sind der häufigste Grund für die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Arbeitgeber stützen sich oft auf unzureichende Daten der Lohnsteuerkarte oder grenzen den Kreis der vergleichbaren Kollegen zu eng ein, um bestimmte Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Da für den Widerspruch eine strikte Frist von 3 Wochen gilt (materielle Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Kündigung kraft Gesetzes als von Anfang an wirksam gilt), müssen Sie die Berechnung schnell überprüfen. Wo verstecken sich die typischen Mängel im Punktesystem und wie beweisen Sie eine fehlerhafte Auswahl vor Gericht?

Auf einen Blick

  • Die Vergleichsgruppe umfasst alle Mitarbeiter auf derselben Hierarchieebene, deren Aufgaben Sie kraft des Direktionsrechts des Arbeitgebers (auch in anderen Abteilungen) übernehmen könnten.
  • Vorangegangene Zeiten als Auszubildender im gleichen Betrieb zählen voll zur Betriebszugehörigkeit. Zeiten als Leiharbeiter werden dagegen laut Rechtsprechung grundsätzlich nicht angerechnet, es sei denn, dies ist explizit vereinbart.
  • Die elektronische Lohnsteuerkarte reicht zur Ermittlung von Unterhaltspflichten nicht aus, da sie geschiedene Ehepartner oder studierende Kinder oft nicht abbildet.
  • Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Personen erhalten im Punkteschema Zusatzpunkte und genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.
  • Um Leistungsträger aus der Sozialauswahl herauszunehmen, trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast für deren Unverzichtbarkeit und muss eine bloße Einarbeitungszeit ausschließen.
  • Existiert eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Namensliste, prüfen Arbeitsgerichte die Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit statt auf mathematische Details.
  • Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt strikt 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.

Sozialauswahl vs. Leistung: Wer darf bei einer Kündigung bleiben?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist für Betroffene oft ein einschneidendes Ereignis. Die Auftragslage bricht ein, eine Abteilung schließt, und plötzlich ist der Arbeitsplatz gefährdet. In diesem Moment stellen sich viele Arbeitnehmer eine logische, aber rechtlich falsche Frage: „Warum ich? Ich arbeite doch schneller und besser als Herr Müller.“ Hier müssen Sie umdenken. Das deutsche Arbeitsrecht folgt bei Massenentlassungen oder Stellenstreichungen nicht der Logik der Leistungsoptimierung. Es folgt dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit. Der Gesetzgeber schreibt dem Arbeitgeber vor, nicht den „Besten“ zu behalten, sondern denjenigen, den der Verlust des Arbeitsplatzes am härtesten treffen würde. Dieses Prinzip nennt sich Sozialauswahl. Ihre Kündigung ist folglich keine Bewertung Ihrer Leistung, sondern das Ergebnis einer mathematischen Gleichung. Der Arbeitgeber muss soziale Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung gewichten (Bildung einer sozialen Rangfolge nach Sozialdaten). Wer „sozial stark“ ist (also jung, kurz im Betrieb, keine Kinder), muss eher gehen als derjenige, der „sozial schwach“ ist. Doch diese Gleichung ist selten fehlerfrei. Arbeitgeber nutzen veraltete Daten, ziehen Vergleichsgruppen zu eng oder wenden Punkteschemata an, die Familien benachteiligen. Ein Fehler in dieser Rechnung macht Ihre Kündigung unwirksam. Sie können Ihren Job behalten oder eine hohe Abfindung erstreiten, wenn Sie wissen, wo Sie den Hebel ansetzen müssen.

Wann müssen Arbeitgeber überhaupt eine Sozialauswahl treffen?…


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