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Nutzungsausfall bei der Eigenreparatur: Anspruch auch ohne Werkstattrechnung

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Eine BMW-Besitzerin forderte nach einem Parkunfall den Nutzungsausfall bei der Eigenreparatur ihres Wagens ein, ohne jedoch eine offizielle Werkstattrechnung vorlegen zu können. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung, da sie den Nachweis der Reparaturdauer durch einen Sachverständigen bei einer fiktiven Abrechnung schlichtweg nicht anerkannte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 99/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dülmen
  • Datum: 23.08.2023
  • Aktenzeichen: 3 C 99/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Ausfallgeld und Gutachterkosten zahlen, auch wenn der Besitzer selbst repariert.

  • Besitzer erhalten Geld für den Fahrzeugausfall, wenn sie die Reparatur belegen
  • Ein Gutachter bestätigt die Dauer der Reparatur glaubhaft für das Gericht
  • Versicherungen müssen die Gebühren für diese Bestätigung des Gutachters voll bezahlen
  • Reparaturen in Eigenregie dauern nicht automatisch kürzer als Arbeiten in Fachbetrieben

Wer zahlt den Nutzungsausfall bei der Eigenreparatur?

Ein geparkter BMW, ein kurzer Rums und ein eigentlich klarer Fall – so begann der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Dülmen. Am 27. Juli 2022 ereignete sich auf der Straße Butterkamp in Dülmen ein Verkehrsunfall. Ein Fahrzeugführer rammte beim Rangieren oder Vorbeifahren einen ordnungsgemäß geparkten BMW 320d Touring. Die Haftungslage war eindeutig: Der Unfallverursacher trug die alleinige Schuld. Dessen Haftpflichtversicherung erkannte dies auch an und beglich den Großteil des Schadens. Doch beim sogenannten Nutzungsausfall schaltete das Versicherungsunternehmen auf stur. Die BMW-Fahrerin hatte sich entschieden, den Schaden nicht in einer Werkstatt reparieren zu lassen, sondern das Geld auf Basis eines Gutachtens anzufordern (fiktive Abrechnung) und den Wagen selbst instand zu setzen. Als sie anschließend für die vier Tage, in denen sie ihr Auto während der Reparatur nicht nutzen konnte, eine Entschädigung forderte, verweigerte der Konzern die Zahlung. Der Streitwert war mit 307,60 Euro vergleichsweise gering, doch die dahinterstehende Rechtsfrage ist für viele Autofahrer von enormer Bedeutung: Darf eine Versicherung die Entschädigung für den entgangenen Gebrauch streichen, nur weil der Geschädigte selbst zum Werkzeug greift? Das Amtsgericht Dülmen musste in seinem Urteil vom 23.08.2023 (Az. 3 C 99/23) klären, welche Nachweise für den Nutzungsausfall bei einer Eigenreparatur wirklich notwendig sind.

Welche rechtlichen Regeln gelten für den Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) notwendig. Nach einem Unfall hat der Geschädigte gemäß § 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundgedanke ist die sogenannte Naturalrestitution – also die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, als wäre der Unfall nie geschehen. Daraus ergeben sich zwei zentrale Ansprüche:

  1. Die Reparaturkosten: Das Geld, das nötig ist, um das Blech wieder geradezubiegen.
  2. Der Nutzungsausfall: Eine Entschädigung dafür, dass das eigene Auto während der Reparatur nicht zur Verfügung steht.

Was bedeutet die fiktive Abrechnung?

Das deutsche Recht erlaubt dem Unfallopfer einen besonderen Weg: Die fiktive Abrechnung….


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