Ein Kölner Exportbetrieb sprach eine Kündigung durch EU-Sanktionen gegen einen Angestellten nach 28 Dienstjahren aus, nachdem das Russlandgeschäft infolge des Ukraine-Kriegs plötzlich illegal wurde. Fraglich bleibt, ob dieses faktische Berufsverbot die sofortige Entlassung erlaubt oder das wirtschaftliche Risiko für politische Embargos allein beim Chef liegt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 17/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 13.06.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 17/23
- Verfahren: Berufung gegen Kündigungsschutzurteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Handelsverbote durch EU-Sanktionen rechtfertigen keine fristlose Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
- Arbeitgeber tragen das wirtschaftliche Risiko bei einem staatlich angeordneten Handelsverbot für ihre Produkte
- Eine fristlose Kündigung bleibt die absolute Ausnahme und erfordert extrem hohe rechtliche Hürden
- Das Gericht deutet die unwirksame fristlose Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung um
- Firmen müssen Mitarbeitern den Lohn bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterzahlen
- Betriebe müssen vor einer Kündigung erst alle Möglichkeiten für andere Tätigkeiten genau prüfen
Wer trägt das Risiko bei einer Kündigung durch EU-Sanktionen?
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine im Februar 2022 veränderte nicht nur die geopolitische Weltkarte, sondern griff tief in das Wirtschaftsleben deutscher Unternehmen ein. Besonders hart traf es Firmen, deren Geschäftsmodell ausschließlich auf dem Handel mit Russland basierte. Wenn die Politik den Handel verbietet, bricht der Umsatz von einem Tag auf den anderen komplett weg. Darf ein Arbeitgeber in einer solch extremen Situation seine Mitarbeiter fristlos vor die Tür setzen, um Kosten zu sparen? Oder muss er die Kündigungsfristen auch dann einhalten, wenn er keine Arbeit mehr für die Belegschaft hat und keine Einnahmen erzielt? Über diese existenzielle Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln entscheiden. Das Urteil vom 13.06.2023 (Az.: 4 Sa 17/23) sendet ein klares Signal: Das unternehmerische Risiko darf nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden – selbst bei politisch erzwungenen Geschäftsschließungen.
Ein totaler Zusammenbruch des Geschäftsmodells
Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein kleines Handelsunternehmen, das sich auf eine Nische spezialisiert hatte: den Vertrieb und die Vermittlung von Dekorpapier für die Möbelindustrie. Die Besonderheit lag in der Ausrichtung. Die Firma erzielte ihre Umsätze ausschließlich in Russland. Neben Auszubildenden beschäftigte der Betrieb weniger als zehn Arbeitnehmer. Einer dieser Mitarbeiter war ein kaufmännischer Angestellter, geboren 1966. Der Familienvater zweier Kinder arbeitete seit dem 01. November 1994 für das Unternehmen – eine Betriebszugehörigkeit von fast 28 Jahren. Zuletzt erhielt er ein Bruttogehalt von 5.540 Euro im Monat. Die Zäsur kam im Frühjahr 2022. Als Reaktion auf die Invasion in die Ukraine verhängte die Europäische Union massive Sanktionen gegen Russland. Ab April 2022 war der Handel mit Dekorpapier für russische Abnehmer untersagt. Für das Handelsunternehmen bedeutete dies nicht nur einen Umsatzeinbruch, sondern ein faktisches Berufsverbot. Die Geschäftsgrundlage war durch die politische Entscheidung vollständig entfallen….