Eine Autofahrerin beging einen Abstandsverstoß auf der Autobahn und wehrte sich gegen das fällige Bußgeld für die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands. Die Behörde identifizierte sie erst durch die Anforderung von einem Foto aus dem Personalausweisregister, was die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot bei einem Formfehler aufwarf. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 994 OWi – 359 Js 13613/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
- Datum: 11.04.2023
- Aktenzeichen: 994 OWi – 359 Js 13613/23
- Verfahren: Prozess um Bußgeld wegen Abstandsverstoß
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Autofahrerin zahlt Bußgeld wegen Abstandsverstoß trotz Kritik am Abgleich mit ihrem Ausweisfoto.
- Die Fahrerin hielt bei Tempo 116 weniger als die Hälfte des nötigen Abstands ein.
- Ein Video und geeichte Messgeräte belegten das Fehlverhalten der Autofahrerin auf der Autobahn.
- Die Polizei durfte ein Foto aus dem Ausweisregister zum Erkennen der Fahrerin nutzen.
- Das Gericht verhängte die Geldstrafe von 75 Euro und forderte die gesamten Verfahrenskosten.
Wann ist ein Abstandsverstoß auf der Autobahn strafbar?
Wer auf der Autobahn drängelt, riskiert nicht nur schwere Unfälle. Fahrer müssen auch mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhandelte am 11. April 2023 einen solchen Fall (Az. 994 OWi – 359 Js 13613/23). Eine 66-jährige Autofahrerin wehrte sich gegen einen Bußgeldbescheid. Ihr Vorwurf: Die Polizei habe sie rechtswidrig identifiziert. Der Fall zeigt, wie Gerichte technische Messungen und Datenschutz gegeneinander abwägen.
Wie wird der Sicherheitsabstand technisch gemessen?
Die Polizei überwacht den Verkehr auf Autobahnen oft mit spezialisierter Technik. In diesem Fall kam ein Verkehrskontrollsystem (VKS 3.0) zum Einsatz. Die Beamten installierten Kameras auf einer Brücke über der A3. Gleichzeitig nutzten sie Markierungen auf der Fahrbahn. Dieses System gilt juristisch als standardisiertes Messverfahren – also als ein technisch bewährtes und behördlich zugelassenes System zur Verkehrsüberwachung –. Das bedeutet eine Erleichterung für das Gericht. Der Richter muss die technische Funktionsweise nicht jedes Mal neu prüfen. Er darf sich auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verlassen. Das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten diese Praxis bereits in früheren Beschlüssen. Die Bußgeldrichterin prüfte dennoch die Details der Messung. Die Kamera erfasste den PKW der Betroffenen bei Kilometer 179,200. Die Geschwindigkeit betrug 116 Stundenkilometer. Bei diesem Tempo schreibt das Gesetz einen großen Sicherheitsabstand vor.
Wie berechnet das Gericht den vorwerfbaren Abstand?
Die Mathematik hinter dem Urteil ist präzise. Die Polizei bestimmt den Abstand zwischen zwei Fahrzeugen anhand bestimmter Fixpunkte. Entscheidend ist der Vorderreifenauftrittspunkt – also die Stelle, an der der Reifen des Fahrzeugs sichtbar den Asphalt berührt –. Das Messgerät ermittelte zunächst einen Abstand von 28,00 Metern. Die Beamten zogen hiervon jedoch noch einen Toleranzwert ab. Sie subtrahierten die Länge des vorausfahrenden Fahrzeugs. Diese wurde pauschal mit 2,60 Metern angenommen. Die Rechnung lautete: 28,00 Meter minus 2,60 Meter ergibt 25,40 Meter. Das Gericht rundete diesen Wert sogar noch weiter zu Gunsten der Fahrerin auf….