Ein Toyota-Eigentümer im Saarland forderte nach einem unverschuldeten Crash die vollständige Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung ein. Muss ein Laie den Preisvorteil für ein Werkstattersatzfahrzeug kennen oder greift hier der Fraunhofer-Mietpreisspiegel mit einem Aufschlag von 15 Prozent? Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 U 20/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 26.05.2023
- Aktenzeichen: 3 U 20/23
- Verfahren: Berufungsverfahren zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung zahlt Mietwagenkosten nach der Fraunhofer-Tabelle plus 15 Prozent Aufschlag für Unfallopfer.
- Gericht schätzt Kosten nach der Fraunhofer-Tabelle wegen regionaler Schwächen der Schwacke-Liste.
- Vermieter müssen den günstigsten großen Zeit-Tarif statt teurer Tagespauschalen für Abrechnungen nutzen.
- Unfallopfer erhalten normale Mietpreise, auch wenn das Auto technisch ein Werkstattwagen war.
- Kosten für eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung muss der Unfallgegner zusätzlich voll bezahlen.
- Gericht streicht den Geldabzug, wenn das gemietete Ersatzauto kleiner als der eigene Wagen ist.
Wer trägt die Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall?
Es ist der klassische Albtraum eines jeden Autofahrers: Es kracht an einer Kreuzung, das eigene Auto muss in die Werkstatt, und für die Zeit der Reparatur ist man auf einen Mietwagen angewiesen. Doch der eigentliche Ärger beginnt oft erst Wochen später, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Rechnung kürzt. Sie verweist auf günstigere Tarife, moniert sogenannte Werkstattersatzwagen oder zweifelt an der Notwendigkeit der Anmietung. Genau dieser Konflikt beschäftigte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem wegweisenden Verfahren. Ein Toyota-Besitzer stritt mit einer Versicherung über Tausende Euro, nachdem sein Wagen bei einem Vorfahrtsverstoß schwer beschädigt worden war. Der Fall liefert eine detaillierte Blaupause dafür, welche Kosten Geschädigte erstattet bekommen, welche Berechnungsmethoden Gerichte anwenden und warum der Begriff „Werkstattersatzwagen“ für den Laien oft irrelevant ist. Der Streit entzündete sich an einem Unfall, der sich am 3. April 2021 in M.-W. ereignete. Der Eigentümer eines Toyota Aygo war nicht selbst gefahren, sondern eine Bekannte steuerte den Wagen. An einer Kreuzung nahm eine Mercedes-Fahrerin dem Toyota die Vorfahrt. Die Folge war eine Kollision, die erhebliche Schäden am Toyota verursachte. Die Haftungslage war grundsätzlich klar: Die Mercedes-Fahrerin und ihre Versicherung mussten für den Schaden aufkommen. Doch bei der Abrechnung hakte es gewaltig. Der Toyota-Besitzer machte insgesamt 10.827,07 Euro geltend. Dieser Betrag setzte sich aus Reparaturkosten von 7.775,09 Euro, Sachverständigenkosten, einer Wertminderung und Mietwagenkosten in Höhe von 1.170,03 Euro zusammen. Die gegnerische Versicherung zahlte jedoch zunächst nur einen Teilbetrag von 4.831,06 Euro. Sie war der Ansicht, die geforderten Mietwagenkosten seien überhöht und basierten auf einer falschen Berechnungsgrundlage. Der Fall landete vor dem Landgericht Saarbrücken und ging schließlich in die Berufung zum Oberlandesgericht.
Welche Gesetze regeln den Anspruch auf einen Mietwagen nach einem Unfall?
Bevor man in die Details der Abrechnung eintaucht, lohnt ein Blick auf das rechtliche Fundament….