Das EuGH-Urteil zur Massenentlassungsanzeige bestätigt die strengen formellen Anforderungen an Arbeitgeber bei Personalabbau. Fehler bei der Zählung von Leiharbeitern oder ungenaue Berufsbezeichnungen können zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen, führen jedoch nicht automatisch zur Nichtigkeit (§ 134 BGB, also die rechtliche Unwirksamkeit von Anfang an) aller ausgesprochenen Kündigungen.
Das Wichtigste zum EuGH-Urteil im Überblick
- Formfehler in der Massenentlassungsanzeige führen nach dem neuen EuGH-Urteil zur Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen (keine automatische Nichtigkeit ohne Klage).
- Sie müssen Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen zwingend bei der Berechnung der Schwellenwerte (Betriebsgröße) mitzählen.
- Eine behördliche Bestätigung durch die Arbeitsagentur bietet keinen Vertrauensschutz bei objektiven Fehlern im Formular.
- Eine nachträgliche Heilung der Anzeige ist unmöglich – das Verfahren muss bei Fehlern komplett neu aufgerollt werden.
- Arbeitgebern droht die Nachzahlung von Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB, also die Vergütung, die der Arbeitgeber zahlen muss, wenn er die Arbeitsleistung trotz ordnungsgemäßen Angebots nicht annimmt) für die gesamte Prozessdauer, im Beispiel über 11,5 Millionen Euro.
- Die Anzeige muss zwingend ausreichend präzise Berufsgruppen enthalten; pauschale Sammelbezeichnungen wie „gewerbliche Mitarbeiter“ genügen nicht. Die Verwendung der Systematik KldB 2010 (Fassung 2020) ist hierfür ein anerkanntes und von der Bundesagentur für Arbeit empfohlenes Hilfsmittel.
Was besagt das EuGH-Urteil vom 30. Oktober 2025 zur Massenentlassung?
Der 30. Oktober 2025 markiert eine bedeutsame Änderung im Arbeitsrecht. Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter, die auf eine Lockerung der strengen Formvorschriften bei Massenentlassungen durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hofften, erhalten nun Klarheit. Mit den Urteilen in den Rechtssachen C-134/24 (Tomann) und C-402/24 (Sewel) beendete der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine jahrelange juristische Kontroverse zulasten der Unternehmen. Lange Zeit versuchte das Bundesarbeitsgericht (BAG), die Folgen von Formfehlern abzumildern. Ziel war es, dass formale Fehler nicht zwingend zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen. Der EuGH folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Das Gericht kehrt zur strengen Linie der sogenannten „Junk“-Rechtsprechung (einem Grundsatzurteil von 2005 – C‑188/03) zurück und verschärft diese. Folglich erfordert das Verfahren eine korrekte Durchführung. Eine ungenaue Zählung der Belegschaft macht die Kündigung unwirksam.
Warum führt ein Formfehler zur Nichtigkeit der Kündigung?
Um die Tragweite der Entscheidung zu begreifen, müssen Sie den juristischen Kernstreit verstehen. Über Jahre argumentierten Arbeitgebervertreter und Teile der Justiz, dass die Massenentlassungsanzeige primär der Agentur für Arbeit diene. Sie sollte der Behörde lediglich ermöglichen, sich auf eine Welle von Arbeitslosmeldungen vorzubereiten (arbeitsmarktpolitischer Zweck). Wäre dies der alleinige Zweck, hätte ein Fehler im Formular keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Chef und Angestelltem haben dürfen. Der EuGH entschied jedoch anders: Die Anzeigepflicht dient explizit dem Schutz für den einzelnen Arbeitnehmer. Dies begründet das Gericht mit dem unionsrechtlichen Prinzip des effet utile (praktische Wirksamkeit)….