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Werkstattrisiko nach einem Autounfall: Erstattung von Reparatur und Mietwagen

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Das Werkstattrisiko nach einem Autounfall traf einen Fahrer in Dinslaken, als die Versicherung hunderte Euro für Corona-Schutzmaßnahmen und Energiekostenpauschalen von der Werkstattrechnung strich. Plötzlich stand die Frage im Raum, ob der Kunde für die teure Fracke-Methode bei der Erstattung der Mietwagenkosten persönlich haften muss. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 32 C 219/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dinslaken
  • Datum: 03.08.2023
  • Aktenzeichen: 32 C 219/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Reparatur- und Mietwagenkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Reparatur- und Mietwagenkosten zahlen, auch bei umstrittenen Zusatzpositionen.

  • Unfallopfer haften nicht für zu hohe Rechnungen oder Fehler der Werkstatt
  • Versicherung zahlt Zusatzkosten für Energie und Corona-Schutz nach Expertenempfehlung voll
  • Gericht berechnet Mietwagenkosten nach dem Durchschnittswert gängiger Markttabellen
  • Versicherung übernimmt auch die Kosten für ein notwendiges zweites Gutachten
  • Spätere Billig-Angebote der Versicherung spielen für die Abrechnung keine Rolle

Wer trägt das Werkstattrisiko nach einem Autounfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch der wahre Stress beginnt oft erst mit der Schadensregulierung. Viele Autofahrer geben ihr beschädigtes Fahrzeug vertrauensvoll in eine Fachwerkstatt, mieten einen Ersatzwagen und reichen die Rechnungen bei der gegnerischen Versicherung ein. Dann folgt häufig die böse Überraschung: Die Versicherung kürzt die Auszahlungen massiv. Sie streicht Positionen wie Desinfektionspauschalen, Energiekostenaufschläge oder hält die Mietwagenkosten für überzogen. Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Dinslaken. Eine Autofahrerin wehrte sich gegen die Kürzungen einer Haftpflichtversicherung, die nach einem unverschuldeten Unfall diverse Rechnungsposten nicht begleichen wollte. Das Urteil vom 03.08.2023 (Az.: 32 C 219/22) stärkt die Rechte von Unfallopfern erheblich und definiert präzise, wie weit das Werkstattrisiko zulasten der Versicherung geht.

Der Unfall in Dinslaken und der Beginn des Streits

Am 07. Februar 2022 ereignete sich in Dinslaken ein Verkehrsunfall. Die Schuldfrage war eindeutig: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien völlig unstreitig. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug begutachten und anschließend reparieren. Während der Reparaturarbeiten traten weitere Schäden zutage, die im ersten Gutachten noch nicht sichtbar waren. Ein Sachverständiger erstellte daraufhin ein Ergänzungsgutachten. Die Werkstatt stellte für die Reparatur unter anderem eine Energiekostenpauschale sowie Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen in Rechnung. Zudem mietete die Fahrzeughalterin für die Dauer des Ausfalls einen Ersatzwagen an. Die gegnerische Versicherung, ein großer Konzern, regulierte den Schaden jedoch nur teilweise. Sie verweigerte die Zahlung von insgesamt 1.852,75 Euro. Im Detail strich der Versicherer:

  • Eine Energiekostenpauschale in Höhe von 17,85 Euro.
  • Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen über 74,97 Euro.
  • Kosten für das Ergänzungsgutachten von 139,18 Euro.
  • Einen Großteil der Mietwagenkosten, nämlich 1.620,75 Euro.

Die Versicherung argumentierte, die Kosten seien weder erforderlich noch angemessen. Die Autofahrerin wollte diese Kürzungen nicht hinnehmen und reichte am 06.09….


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