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Weiterbeschäftigung und Änderungskündigung: Wie Sie Ihren Job retten

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Die Chance auf Weiterbeschäftigung besteht oft auch dann, wenn der Arbeitgeber angeblich keine freie Stelle mehr hat. Doch Vorsicht: Bei Fristversäumnissen verlieren Sie Ihren Kündigungsschutz. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht zeigt Ihnen, wie Sie strategisch reagieren und welche Alternativen der Arbeitgeber prüfen muss.

Auf einen Blick

  • Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung grundsätzlich nach freien Stellen im gesamten Unternehmen suchen, also auch in anderen Betrieben derselben juristischen Person, soweit eine Weiterbeschäftigung dort zumutbar ist.
  • Plätze von Leiharbeitnehmern können als frei gelten; der Arbeitgeber muss sie vor einer betriebsbedingten Kündigung der Stamm-Mitarbeiter regelmäßig vorrangig zur Weiterbeschäftigung nutzen, sofern dort dauerhaft ein entsprechender Beschäftigungsbedarf besteht.
  • Eine Umschulung von bis zu 3 Monaten gilt für Unternehmen meist als zumutbar, um eine Entlassung zu vermeiden.
  • Pendelzeiten von täglich 2 bis 2,5 Stunden gelten im Einzelfall als zumutbar, insbesondere wenn dadurch der Job erhalten bleibt; die Bewertung hängt jedoch stets von der konkreten Arbeitszeit und den persönlichen Umständen ab.
  • Die strategisch beste Reaktion auf eine Änderungskündigung ist die Annahme unter Vorbehalt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert Ihnen, wie Sie damit Ihren Job sichern und gleichzeitig Ihre Rechte wahren.
  • Die Klagefrist beträgt exakt 3 Wochen nach Zugang der Kündigung – danach wird sie wirksam.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung trotz offener Stellen wirksam?

Oft bauen Unternehmen in bestimmten Abteilungen, etwa in der Produktion, Stellen ab, während sie gleichzeitig in anderen Bereichen wie IT oder Service neues Personal einstellen. Die Zahlen für das Jahr 2025 belegen diese Entwicklung: Während die Automobilindustrie bis zum dritten Quartal binnen eines Jahres fast 50.000 Stellen abgebaut hat, suchen Unternehmen in anderen Wachstumssparten verstärkt Personal. Für betroffene Arbeitnehmer entsteht so die Situation einer Kündigung trotz offener Stellen im Konzern. Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtslage. Ein Arbeitgeber darf langjährige Mitarbeiter nicht entlassen, wenn eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob das Unternehmen wirklich alle internen Alternativen ausgeschöpft hat.

Muss der Arbeitgeber Ihnen einen freien Arbeitsplatz anbieten?

Das deutsche Arbeitsrecht sieht den Verlust des Arbeitsplatzes als existenzielle Bedrohung. Deshalb gilt das Ultima-Ratio-Prinzip (Grundsatz des letzten Mittels). Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle milderen Mittel ausgeschöpft hat. § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verpflichtet ihn daher, gründlich nach einem freien Arbeitsplatz zu suchen, bevor er zur Entlassung greift. Viele Arbeitgeber machen hier den ersten Fehler: Sie suchen nur in Ihrer Abteilung oder Ihrem konkreten Betrieb. Das Gesetz verlangt jedoch mehr, denn der Arbeitgeber muss das gesamte Unternehmen durchleuchten. Unterhält Ihr Arbeitgeber beispielsweise mehrere Werke oder Filialen unter dem Dach einer einzigen juristischen Person (z.B. einer GmbH), gilt Ihr Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung (unternehmensbezogener Kündigungsschutz) für alle diese Standorte (BAG, Urteil vom 21.04.2005, Az. 2 AZR 132/04: „Die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz ist unternehmensbezogen und nicht betriebsbezogen zu prüfen.“). Der Blick darf also nicht am Werkszaun enden….


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