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Nutzungsausfall bei einer verzögerten Autoreparatur: Wer zahlt bei Lieferverzug?

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Den Nutzungsausfall bei einer verzögerten Autoreparatur forderte der Besitzer einer Mercedes V-Klasse nach 42 Tagen Werkstattaufenthalt im Raum Chemnitz von der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung verweigerte die Übernahme mit dem Argument, der Lieferverzug von Ersatzteilen bei der Reparatur liege allein im Verantwortungsbereich des geschädigten Autofahrers. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 O 1207/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Chemnitz
  • Datum: 28.07.2023
  • Aktenzeichen: 2 O 1207/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung zahlt volle Reparaturkosten und Nutzungsausfall trotz Verzögerungen durch fehlende Ersatzteile.

  • Verzögerungen durch fehlende Ersatzteile gehen zulasten der Versicherung und nicht des Unfallopfers.
  • Das Unfallopfer erhält für die gesamte Reparaturdauer von 42 Tagen eine Entschädigung.
  • Versicherung muss fast alle Gutachterkosten übernehmen, außer die Kosten für Computer-Kalkulationen.
  • Unfallopfer müssen beschädigte Fahrzeuge nicht provisorisch weiternutzen oder alte Teile wieder anbauen.
  • Die Versicherung konnte kein Fehlverhalten des Klägers bei der Wahl der Werkstatt nachweisen.

Wann steht dem Geschädigten Nutzungsausfall bei einer verzögerten Autoreparatur zu?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich, doch der eigentliche Stress beginnt oft erst danach: in der Werkstatt. Was passiert, wenn Ersatzteile wochenlang nicht lieferbar sind? Wer zahlt für den Nutzungsausfall, wenn das Auto über einen Monat lang auf der Hebebühne steht? Mit genau diesen Fragen musste sich das Landgericht Chemnitz befassen. Ein Mercedes-Fahrer kämpfte gegen die Kürzungen einer gegnerischen Versicherung, die nicht einsehen wollte, warum sie für Lieferengpässe und vermeintlich zu hohe Gutachterkosten aufkommen sollte. Der Fall spielt im sächsischen Kretscham-Rothensehma. Am 8. Januar 2022 wurde die Mercedes-Benz V-Klasse eines Mannes bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent, und dessen Haftpflichtversicherung trat für den Schaden ein. Doch die Abwicklung geriet ins Stocken. Der Eigentümer der V-Klasse ließ sofort ein Sachverständigengutachten erstellen, das Reparaturkosten in Höhe von 6.158,49 Euro prognostizierte. Er beauftragte eine Fachwerkstatt mit der Instandsetzung. Doch was als Routineeingriff begann, entwickelte sich zu einer Geduldsprobe. Ein notwendiger Stoßfänger war nicht lieferbar. Das Fahrzeug stand zunächst vom 8. Januar bis zum 11. Februar 2022 in der Werkstatt. Für eine Woche, vom 12. bis zum 19. Februar, nutzte der Mann sein Auto für einen Winterurlaub, bevor es vom 21. Februar bis zum 1. März 2022 erneut zur Endmontage in den Betrieb musste. Insgesamt fiel das Fahrzeug für 42 Tage aus. Die Versicherung weigerte sich, diesen langen Zeitraum voll zu bezahlen. Sie zahlte zwar einen Großteil der Reparaturkosten (5.220,04 Euro) und der Gutachterkosten (987,70 Euro), doch den Rest verweigerte sie. Sie argumentierte, die lange Reparaturdauer sei nicht erforderlich gewesen und der Gutachter habe überhöhte Nebenkosten abgerechnet. Der Fall landete vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz (Az.: 2 O 1207/22), wo am 28. Juli 2023 ein wegweisendes Urteil zur Verteilung des Werkstattrisikos fiel.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Schadensregulierung nach einem Unfall?…


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