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Keine automatische Höhenbegrenzung für Hecken

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Darf eine Hecke an der Grundstücksgrenze unbegrenzt in den Himmel wachsen, solange der Grenzabstand eingehalten wird? Und gilt Bambus überhaupt als Hecke? Mit diesen Fragen musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (vom 28. März 2025, Az.: V ZR 185/23) befassen. Die Entscheidung klärt wichtige Grundsatzfragen im Nachbarrecht und räumt mit dem Irrglauben auf, dass Hecken ab einer bestimmten Höhe automatisch gekürzt werden müssen.

Auf einen Blick

  • Bambus gilt rechtlich als Hecke, sobald die Pflanzen optisch eine geschlossene Einheit bilden.
  • Eine automatische Höhenbegrenzung existiert nicht – auch 6 bis 7 Meter hohe Pflanzen sind bei korrektem Abstand erlaubt.
  • Bei Hanglagen ist der Austrittspunkt der Pflanzen aus dem Boden maßgeblich für die Höhenmessung, nicht das tiefere Nachbargrundstück.
  • Für Hecken gelten je nach Höhe gestaffelte Grenzabstände: Bis 1,20 Meter Höhe ist ein Abstand von 0,25 Meter, bis 2 Meter Höhe ein Abstand von 0,50 Meter und über 2 Meter Höhe ein Abstand von 0,75 Meter zur Grundstücksgrenze erforderlich – eine starre Höhenbegrenzung auf 2 Meter bei einem Abstand unter 0,75 Meter gibt es nicht.
  • Selbst wenn alle Abstände eingehalten sind, kann der Nachbar einen Rückschnitt wegen der reinen Höhe nur in extremen Ausnahmefällen verlangen – etwa bei einer kompletten „Einmauerung“.

Wie hoch darf eine Hecke wachsen? BGH-Urteil zur Höhenbegrenzung

Streitigkeiten am Gartenzaun gehören zum Klassiker des zivilrechtlichen Alltags. Besonders häufig entzündet sich der Konflikt an Anpflanzungen, die dem Nachbarn Licht und Luft nehmen. Das aktuelle Urteil des BGH ist hierbei wegweisend, da es nicht nur den Begriff der „Hecke“ präzisiert, sondern auch klare Regeln für die Höhenmessung bei Hanglagen aufstellt.

Worum ging es im Streit um die Bambus-Hecke?

Im zugrunde liegenden Fall stritten zwei Nachbarn aus Hessen. Das Grundstück der Beklagten liegt höher als das des Klägers; eine bereits in den 1960er Jahren errichtete Betonmauer fängt den Höhenunterschied ab. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf dieser Erhöhung Bambus an. Dieser Bambus wuchs prächtig und erreichte eine Höhe von sechs bis sieben Metern. Der Kläger fühlte sich „eingemauert“ und verlangte einen Rückschnitt auf eine Höhe von drei Metern. Er argumentierte, dass eine solche Anpflanzung nicht mehr als Hecke gelte oder jedenfalls das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (eine Art Fairness-Regel unter Nachbarn) verletze.

Zählt Bambus rechtlich als Hecke?

Zunächst musste der BGH klären, ob Bambus rechtlich als Hecke gilt. Das ist wichtig, weil für Hecken in den Landesnachbargesetzen (hier: Hessisches Nachbarrechtsgesetz) spezielle Grenzabstände gelten.

Der BGH stellte klar:

  • Optik vor Botanik: Für die Eigenschaft als Hecke ist nicht die botanische Zuordnung entscheidend (Bambus gehört botanisch zu den Süßgräsern). Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild.
  • Geschlossener Eindruck: Eine Hecke liegt vor, wenn die Pflanzen eine Gruppe bilden, die „in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind“ und einen „geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss“ vermitteln.
  • Ergebnis: Auch Bambus ist eine Hecke, wenn er diese optischen Kriterien erfüllt.

Gibt es eine gesetzliche Maximalhöhe für Hecken?…


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