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Filesharing im Kinderzimmer: Haften Eltern für ihre Kinder?

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Eine Filesharingabmahnung trifft Eltern besonders hart, wenn der Verdacht auf das eigene Kind fällt. Die größte juristische Falle besteht darin, dass Sie als Anschlussinhaber selbst haften, wenn Sie den wahren Täter aus Schutz nicht benennen. Wann genau haften Sie für minderjährige sowie volljährige Kinder und wie können Sie sich wirksam verteidigen, ohne die Familie belasten zu müssen?

Auf einen Blick

  • Abmahnungen beziehen sich fast immer auf die automatische Weiterverbreitung (Upload) in P2P-Netzwerken, nicht allein auf den Download der Datei.
  • Eltern haften bei Minderjährigen nur dann nicht, wenn sie eine konkrete Belehrung über das Verbot von Tauschbörsen glaubhaft nachweisen können.
  • Gegenüber volljährigen Familienangehörigen gilt der Vertrauensgrundsatz – es besteht keine anlasslose Überwachungs- oder Belehrungspflicht.
  • Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet Sie, dem Gericht zu erklären, wer außer Ihnen als Täter oder Täterkreis in Frage kommt. Weigern Sie sich, den Ihnen bekannten Täter zu benennen, haften Sie am Ende selbst.
  • Ansprüche auf Schadensersatz können Abmahnkanzleien bis zu 10 Jahre lang durchsetzen, während die Forderung nach Ersatz der Abmahnkosten bereits nach 3 Jahren verjährt. Pro Film geht es dabei oft um Forderungen von bis zu 1.000 Euro.
  • Unterschreiben Sie niemals die beigefügte Unterlassungserklärung, sondern geben Sie nur eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis ab.

Warum erhalte ich als Anschlussinhaber eine Abmahnung?

Es beginnt meist an einem Samstag. Sie öffnen den Briefkasten und halten ein Schreiben einer Kanzlei wie Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) oder Nimrod in den Händen. Der Vorwurf: Sie sollen einen aktuellen Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Computerspiel illegal im Internet angeboten haben. Die Forderung: Ein Betrag, der oft knapp unter oder über 1.000 Euro liegt. Ihre erste Reaktion ist Unverständnis. Sie wissen genau, dass Sie diesen Film nie heruntergeladen haben. Doch im Nebenzimmer sitzt Ihr jugendlicher Sohn oder Ihre Tochter am Computer. Hier müssen Sie zunächst die technische Realität verstehen, um die juristische Gefahr zu begreifen. Der Begriff „Download“ ist in diesem Kontext irreführend. Abmahnungen beziehen sich fast immer auf sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P), wie sie BitTorrent-Clients nutzen. Die technische Tücke dieser Tauschbörsen liegt im Detail: Während eine Datei heruntergeladen wird, bietet die Software die bereits empfangenen Datenfragmente automatisch anderen Nutzern zum Upload an. Sie werden also nicht für den Konsum (Download) abgemahnt, sondern für die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Sie agieren technisch gesehen als weltweiter Verteiler des geschützten Werkes. Da dies theoretisch Tausenden Nutzern den Zugriff ermöglicht, setzen die Rechteinhaber sehr hohe Streitwerte an.

Wie werde ich als Täter ermittelt?

Das Ermittlungsunternehmen protokolliert nicht den Menschen vor dem Bildschirm, sondern lediglich die IP-Adresse des Internetanschlusses zu einem exakten Zeitpunkt. Über einen Gerichtsbeschluss zwingen die Rechteinhaber Ihren Internetprovider (z.B. Telekom oder Vodafone o.a.) zur Herausgabe Ihres Namens und Ihrer Adresse. Hier beginnt Ihr juristisches Problem. Die Rechtsprechung geht von einer sogenannten tatsächlichen Vermutung aus….


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