Ein Arbeitgeber in Brandenburg plante die Beförderung eines internen Reha-Ausbilders zum Bereichsleiter, doch der Betriebsrat pochte auf die Vorstrafen bei der Versetzung eines Mitarbeiters und erzwang ein behördliches Führungszeugnis. Obwohl das Dokument mehrere Delikte offenbarte, stand die rechtlich notwendige Auskunftspflicht des Arbeitgebers zum Führungszeugnis plötzlich komplett infrage. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 26 TaBV 920/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 04.05.2023
- Aktenzeichen: 26 TaBV 920/22
- Verfahren: Beschlussverfahren zur Aufhebung einer Versetzung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat nur über beruflich relevante Vorstrafen eines Mitarbeiters informieren.
- Arbeitgeber müssen nur Vorstrafen nennen, die für die konkrete Stelle wichtig sind
- Die Wochenfrist zur Entscheidung beginnt auch ohne Vorlage eines kompletten Führungszeugnisses
- Alte oder sachfremde Delikte gefährden die Eignung und den Betriebsfrieden meist nicht
- Verstreicht die Frist ohne wirksamen Widerspruch, gilt die Zustimmung als automatisch erteilt
Welche Rolle spielen Vorstrafen bei der Versetzung eines Mitarbeiters?
Ein Berufsförderungswerk in Brandenburg plant den internen Aufstieg eines Mitarbeiters. Der Mann soll eine leitende Position übernehmen. Doch in der Belegschaft rumort es: Gerüchte über eine kriminelle Vergangenheit machen die Runde. Von Untreue im großen Stil bis hin zu Verkehrsdelikten ist die Rede. Der Betriebsrat stellt sich quer und verweigert die Zustimmung zur Versetzung. Er fordert die vollständige Offenlegung aller Sünden der Vergangenheit. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter mussten entscheiden, wie tief der Arbeitgeber in die Privatsphäre eines Bewerbers eindringen darf und welche Informationen er der Arbeitnehmervertretung schuldet. Das Urteil ist eine präzise Lektion über den schmalen Grat zwischen dem Schutz des Betriebsfriedens und dem Recht auf Resozialisierung.
Ein Schatten aus der Vergangenheit
Im Zentrum des Konflikts steht ein Berufsförderungswerk, das sich auf die berufliche Rehabilitation spezialisiert hat. Der Arbeitgeber wollte eine vakante Stelle intern besetzen: den Posten des „Bereichsleiters Integration und Qualifizierung / Bereich Steuern und Verwaltung“. Es gab nur einen Bewerber – Herrn Matthias A. Herr A war kein Unbekannter. Er arbeitete bereits als Reha-Ausbilder für das Unternehmen und war in der Vergangenheit als Amtsdirektor tätig gewesen. Die neue Position war verantwortungsvoll: Personalführung, Organisationsentwicklung und Prüfungsabwicklung gehörten zum Profil. Allerdings – und das sollte später entscheidend werden – umfasste die Stelle weder eine direkte finanzielle Verfügungsgewalt über Vermögenswerte noch die Pflicht, Dienstfahrzeuge zu führen. Am 22. März 2022 informierte die Geschäftsführung das siebenköpfige Gremium der Arbeitnehmervertretung offiziell über die geplante Versetzung. Die Personalabteilung übermittelte die Eckdaten: Name, neue Stelle, Eingruppierung und die bisherigen Bewerbungsunterlagen. Doch noch am selben Tag schlugen Mitarbeiter bei ihren Vertretern Alarm. Sie berichteten von einer dunklen Vergangenheit des Kandidaten. Zwei Tage später, am 24. März, landete ein Brief von zwölf besorgten Beschäftigten auf dem Tisch der Geschäftsführung….