Eine Sperrzeit wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis für zwölf Wochen wollte ein 54-jähriger Berufskraftfahrer nicht akzeptieren, nachdem er wegen acht Punkten in Flensburg seinen Arbeitsplatz verlor. Obwohl er die Verkehrsverstöße teils privat beging und sich beim Tilgungsdatum der Punkte schlichtweg verrechnete, pochte er auf die Zahlung seines Arbeitslosengeldes. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: L 8 AL 1022/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 19.04.2023
- Aktenzeichen: L 8 AL 1022/22
- Verfahren: Berufungsverfahren um Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsrecht
Berufskraftfahrer bekommen nach Führerscheinentzug wegen zu vieler Punkte eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Berufskraftfahrer müssen ihre Fahrerlaubnis als Grundlage für ihren Arbeitsplatz unbedingt behalten
- Verkehrsverstöße in der Freizeit führen bei Führerscheinverlust ebenfalls zu einer Sperrzeit
- Eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber ist bei Führerscheinentzug rechtlich nicht nötig
- Behördliche Warnungen vor dem Entzug begründen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Fehlende Kenntnis über Punkte-Löschfristen schützt nicht vor rechtlichen Folgen der Sperrzeit
Wer zahlt, wenn der Führerschein weg ist?
Ein Berufskraftfahrer ohne Fahrerlaubnis ist wie ein Chirurg ohne Hände – er kann seine Arbeit schlichtweg nicht mehr ausüben. Doch was passiert, wenn der Verlust des Lappens selbst verschuldet wurde? Springt dann zumindest die Arbeitslosenversicherung ein, oder sperrt die Agentur für Arbeit den Geldhahn zu? Genau diese existenzielle Frage musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären. Im Zentrum des Streits stand ein 54-jähriger Lkw-Fahrer, der seinen Job verlor, weil er acht Punkte in Flensburg angesammelt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Der Mann wehrte sich vehement: Die Verstöße seien teils privat gewesen, und er habe sich bei den Tilgungsfristen verrechnet. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Ausreden ziehen oder ob hier grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Wann droht eine Sperrzeit wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis?
Das deutsche Sozialrecht ist streng, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitslosigkeit selbst verursachen. Die rechtliche Basis für diesen Konflikt findet sich in § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Norm regelt das ruhende Arbeitslosengeld bei versicherungswidrigem Verhalten. Die Logik des Gesetzes ist simpel: Die Versichertengemeinschaft soll nicht für Schäden aufkommen, die ein Versicherter mutwillig oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch ein „arbeitsvertragswidriges Verhalten“ gelöst hat – oder genauer: wenn er durch sein Verhalten dem Arbeitgeber einen legitimen Grund zur Kündigung geliefert hat. Bei einem Berufskraftfahrer ist die Sachlage besonders delikat. Die Fahrerlaubnis ist nicht nur ein nettes Extra, sondern die unverzichtbare Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses. Ohne den Führerschein kann die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung – das Fahren eines Lkw – nicht erbracht werden.
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit in diesem Kontext?
Für eine Sperrzeit reicht einfache Fahrlässigkeit („Ups, das Schild habe ich übersehen“) nicht aus. Das Gesetz verlangt Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit….