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Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG: Wann Kläger die Kosten tragen müssen

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Ein Kläger verlangte nach einem Arbeitsunfall die Erstattung der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG, obwohl sein eigener Mediziner die erste Einschätzung lediglich bestätigte. Er pochte trotz Klagerücknahme auf die Übernahme der Gutachterkosten durch die Staatskasse, weil erst diese zusätzliche ärztliche Begutachtung seine Zweifel ausräumte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: L 3 U 282/25 B

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Landessozialgericht (LSG München)
  • Datum: 03.12.2025
  • Aktenzeichen: L 3 U 282/25 B
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren zu Gutachterkosten
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung

Kläger muss zweites Gutachten selbst bezahlen, wenn es keine neuen Erkenntnisse für den Prozess liefert.

  • Das Gericht zahlt Gutachten nur bei einer wesentlichen Förderung der Aufklärung durch neue Fakten.
  • Die neue Expertise darf das erste Ergebnis nicht nur bestätigen, sondern muss neue Beweise liefern.
  • Das Gericht bewertet den Nutzen objektiv und ignoriert die subjektive Unzufriedenheit des Klägers.
  • Eine Klagerücknahme nach dem Gutachten führt nicht zur automatischen Übernahme der Kosten durch den Staat.

Wer trägt die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG?

Ein Arbeitsunfall, eine schmerzende Schulter und der Wunsch nach einer zweiten ärztlichen Meinung: Diese Kombination führt vor den Sozialgerichten häufig zu einem teuren Erwachen. Wer gegen eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse klagt, verlässt sich oft auf das Prinzip der kostenfreien Gerichtsbarkeit im Sozialrecht. Doch es gibt eine entscheidende Ausnahme, die schnell mehrere tausend Euro kosten kann: das sogenannte „Gutachten nach § 109 SGG“. Das Bayerische Landessozialgericht musste am 3. Dezember 2025 über genau eine solche Konstellation entscheiden. Ein verunfallter Arbeitnehmer hatte – unzufrieden mit dem ersten Gerichtsgutachten – einen eigenen Arzt benannt, um seine Ansprüche auf Verletztengeld durchzusetzen. Das Ergebnis war ernüchternd: Der selbst gewählte Experte bestätigte lediglich, dass keine gravierenden Unfallfolgen vorlagen. Daraufhin nahm der Mann seine Klage zurück – und präsentierte der Staatskasse die Rechnung für den Arzt. Der Senat in München wies dieses Ansinnen mit aller Deutlichkeit zurück. Die Entscheidung (Az. L 3 U 282/25 B) ist eine Warnung an alle Versicherten, das finanzielle Risiko eines eigenen Gutachtens nicht zu unterschätzen. Sie verdeutlicht, dass subjektive Zweifel an einem Erstgutachten nicht ausreichen, um die Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Was ist ein Gutachten nach § 109 SGG und wer muss es bezahlen?

Im deutschen Sozialgerichtsverfahren herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Das bedeutet, das Gericht muss den Sachverhalt von sich aus erforschen. Wenn medizinische Fragen zu klären sind – etwa ob ein Riss der Schultersehne durch einen Sturz oder durch Verschleiß entstanden ist –, bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für diesen Experten trägt die Staatskasse. Oft sind die betroffenen Bürger jedoch mit dem Ergebnis dieses „Amtsgutachtens“ nicht einverstanden, besonders wenn es zu ihren Ungunsten ausfällt. Hier greift § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Diese Vorschrift gewährt dem Versicherten das Recht, einen bestimmten Arzt seiner Wahl anzuhören. Es ist ein Instrument der Waffengleichheit, um sicherzustellen, dass sich der Betroffene nicht einem ihm fremden Gutachter ausgeliefert fühlt….


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