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Institutioneller Rechtsmissbrauch bei einer Befristung: Wann die Ablehnung zulässig ist

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Ein schwerbehinderter Laborant forderte nach acht Jahren im bayerischen Hochschulwesen seinen Anspruch auf eine Einstellung bei einer Schwerbehinderung für eine neue befristete Stelle ein. Trotz seiner fachlichen Eignung und der Zusage des Institutsleiters verweigerte die Personalabteilung den Vertrag wegen der drohenden Gefahr von einem institutionellen Rechtsmissbrauch. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 8 Ca 627/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Würzburg
  • Datum: 30.09.2022
  • Aktenzeichen: 8 Ca 627/22
  • Verfahren: Klage auf Besetzung einer Arbeitsstelle
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht

Universität darf Bewerber ablehnen, wenn weitere Befristungen das Risiko einer ungewollten Festanstellung erhöhen.

  • Arbeitgeber dürfen Bewerber ablehnen, um das Risiko einer ungewollten Festanstellung zu vermeiden
  • Arbeitszeiten an Universitätsklinik und Universität zählen bei Befristungsregeln nicht automatisch zusammen
  • Fachliche Zusagen von Institutsleitern binden die Personalabteilung bei sachlichen Gegengründen nicht
  • Inklusionsvereinbarungen begründen keinen direkten Anspruch auf eine Stelle bei sachlichen Ablehnungsgründen
  • Das Gericht bewertet den Schutz vor rechtlichen Befristungsrisiken als sachgerechten Grund

Wer entscheidet über die Einstellung eines internen Bewerbers?

Ein 54-jähriger Biologielaborant hatte die volle Unterstützung seines Fachvorgesetzten. Der Leiter des Instituts für Pathologie an einer bayerischen Universität wollte den erfahrenen Mann, der bereits seit Jahren in befristeten Verträgen für die Hochschule und das angeschlossene Klinikum arbeitete, unbedingt auf der neu ausgeschriebenen Stelle sehen. Die fachliche Eignung stand außer Frage, das Vorstellungsgespräch verlief glänzend, und auch die Schwerbehinderung des Bewerbers sprach im Rahmen der Inklusionsziele für eine Einstellung. Doch die Personalabteilung der Universität legte ein Veto ein. Der Grund: Die Angst vor einem „institutionellen Rechtsmissbrauch“ durch zu viele aneinandergereihte befristete Verträge. Der Fall, der vor dem Arbeitsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 8 Ca 627/22 verhandelt wurde, beleuchtet ein klassisches Dilemma im öffentlichen Dienst und insbesondere im Hochschulwesen. Arbeitnehmer hangeln sich oft von Befristung zu Befristung. Wenn sie dann auf eine neue, ebenfalls befristete Stelle hoffen, blockiert der Arbeitgeber plötzlich mit dem Argument, man dürfe den Mitarbeiter zu dessen eigenem Schutz – und zum Schutz des Arbeitgebers vor einer Entfristungsklage – nicht weiterbeschäftigen. Das Gericht musste klären, ob der interne Bewerber einen einklagbaren Anspruch auf die Stelle hatte, ob die Universität ihre Organisationshoheit missbrauchte oder ob sie im Gegenteil genau richtig handelte, um einen Rechtsverstoß zu vermeiden. Dabei spielte auch eine komplexe landesrechtliche Norm zur Zusammenlegung von Universitäts- und Klinikzeiten eine zentrale Rolle.

Wie weit reicht der Anspruch auf eine Einstellung bei einer Schwerbehinderung?

Das deutsche Arbeitsrecht und das Grundgesetz sehen hohe Hürden vor, wenn ein Bewerber seine Einstellung vor Gericht erzwingen will. Im öffentlichen Dienst gilt gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Prinzip der Bestenauslese. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte….


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