Ein Autofahrer forderte die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Obwohl die Versicherung die Honorare für Lichtbilder deutlich kürzte, blieb die Plausibilitätsprüfung der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten als Laien der entscheidende Streitpunkt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 044 S 881/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Augsburg
- Datum: 31.07.2023
- Aktenzeichen: 044 S 881/23
- Verfahren: Berufungsverfahren um Unfallschadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss Gutachterkosten und Werkstattaufschläge zahlen, da diese für Laien nicht erkennbar überhöht waren.
- Unfallopfer dürfen bei Gutachterkosten auf marktübliche Preise und notwendige Fotos vertrauen
- Gerichte dürfen Kosten schätzen und sich dabei an gängigen Honorartabellen orientieren
- Versicherungen müssen typische Werkstattzuschläge auch ohne Reparatur voll bezahlen
- Unfallopfer erhalten für ihren allgemeinen Aufwand eine Pauschale von 30 Euro
- Das Gericht rät der Versicherung zur Rücknahme der aussichtslosen Berufung
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen nach einem Unfall?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Ärger erst nach der Kollision: Wenn die gegnerische Versicherung die Kosten für den Sachverständigen oder die Reparaturkalkulation kürzt. Genau dieser Konflikt beschäftigte das Landgericht Augsburg im Sommer 2023. Im Zentrum stand ein Autofahrer, der nach einem unverschuldeten Unfall alles richtig machen wollte, jedoch auf dem Großteil seiner Gutachterkosten sitzen bleiben sollte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherungskonzerne versuchen, die Abrechnungen von Kfz-Sachverständigen zu drücken, und wie die Gerichte diesem Vorgehen klare Grenzen setzen. Es ging um Grundhonorare, um die Anzahl von Fotos, um Cent-Beträge für Kopien und um sogenannte UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Abrechnung. Die Entscheidung des Landgerichts stärkt die Rechte von Unfallopfern massiv. Sie verdeutlicht, dass ein Laie keine Marktforschung betreiben muss, bevor er einen Gutachter beauftragt. Doch der Reihe nach: Was war geschehen und warum landete der Streit vor der 4. Zivilkammer?
Der Streit um die Rechnungshöhe
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der geschädigte Fahrzeughalter einen qualifizierten Sachverständigen, um die Schadenshöhe an seinem Wagen feststellen zu lassen. Der Gutachter erstellte seine Expertise und stellte diese dem Unfallopfer in Rechnung. Die Rechnung setzte sich aus einem Grundhonorar und verschiedenen Nebenkosten zusammen. Dazu gehörten unter anderem Kosten für 30 Lichtbilder zu je 1,50 Euro sowie Schreib- und Kopierkosten. Zusätzlich machte der Geschädigte eine allgemeine Unkostenpauschale von 30,00 Euro geltend. Besonders wichtig für den weiteren Verlauf: Der Autofahrer ließ seinen Wagen nicht sofort reparieren, sondern rechnete auf Basis des Gutachtens „fiktiv“ ab. Das bedeutet, er verlangte den Geldbetrag, der für eine Reparatur theoretisch nötig wäre. In dieser Kalkulation waren auch sogenannte UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge) und Verbringungskosten enthalten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte diese Beträge nicht akzeptieren. Sie legte den Rotstift an und verweigerte die Zahlung eines erheblichen Teils der Forderung….