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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf restlichen Schadensersatz: Werkstattrisiko und Mietwagenkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Eine Unternehmerin in Ellwangen forderte nach einem Unfall mit ihrem gewerblichen VW Golf einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz für strittige Werkstattnebenkosten und die Dauer der Mietwagennutzung. Obwohl der Sachschaden feststand, verweigerte die Versicherung die Erstattung von Desinfektionskosten der Werkstatt und pochte beim Wertverlust auf einen umstrittenen Umsatzsteuerabzug bei der Wertminderung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 C 219/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Ellwangen (Jagst)
  • Datum: 12.07.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 219/22
  • Verfahren: Zivilprozess um restlichen Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung zahlt für Desinfektion und Hebebühne, kürzt aber den Wertverlust um die Mehrwertsteuer.

  • Kunden tragen kein Risiko für unnötige Werkstattkosten bei Empfehlung durch einen Gutachter.
  • Versicherung zahlt notwendige Gebühren für die Nutzung einer Hebebühne während der Prüfung.
  • Unternehmer erhalten bei dauerhaftem Wertverlust nur den Nettobetrag ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  • Versicherung übernimmt längere Mietwagenkosten bei vollen Werkstätten und nachvollziehbaren betrieblichen Verzögerungen.

Wer hat nach einem Unfall Anspruch auf restlichen Schadensersatz?

Ein Verkehrsunfall bringt für geschädigte Unternehmer oft nicht nur Blechschäden, sondern auch einen zähen Kampf mit der gegnerischen Versicherung mit sich. Im vorliegenden Fall verhandelte das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) unter dem Aktenzeichen 2 C 219/22 am 12.07.2023 einen Streit, der exemplarisch für die aktuelle Schadensregulierungspraxis steht. Eine Unternehmerin verlangte nach einem unverschuldeten Unfall umfassenden Schadensersatz für ihren VW Golf. Die Haftung der Gegenseite war unstrittig, doch die Versicherung kürzte diverse Positionen der Abrechnung drastisch. Die Parteien stritten erbittert um scheinbare Kleinigkeiten wie Desinfektionskosten in der Werkstatt, aber auch um juristisch hochkomplexe Fragen wie den Abzug der Umsatzsteuer bei der sogenannten merkantilen Wertminderung. Der Fall zeigt deutlich, wie Versicherer versuchen, durch das Streichen von Nebenpositionen die Auszahlungssumme zu drücken. Das Gericht musste hierbei tief in die Details des Schadensersatzrechts eintauchen und klären, welche Kosten tatsächlich erforderlich sind, um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen. Die Unternehmerin, im Folgenden als Klägerin bezeichnet, hatte ihr Fahrzeug nach dem Unfall vom 24.08.2021 ordnungsgemäß begutachten und reparieren lassen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte zwar den Großteil der Reparaturkosten, weigerte sich aber, für Desinfektionsmaßnahmen, die Nutzung einer Hebebühne durch den Gutachter sowie die volle Mietwagendauer aufzukommen. Zudem zog sie bei der Wertminderung pauschal 19 Prozent Umsatzsteuer ab. Das Urteil liefert nun wichtige Antworten für alle, die nach einem Unfall mit Kürzungen konfrontiert sind.

Welche Gesetze regeln die Erstattung von Reparaturkosten?

Das deutsche Schadensersatzrecht fußt auf dem Prinzip der Naturalrestitution – also der Verpflichtung des Schädigers, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre – gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Da eine tatsächliche Reparatur durch den Unfallverursacher meist unpraktikabel ist, erlaubt das Gesetz dem Geschädigten, stattdessen den „erforderlichen Geldbetrag“ zu verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)….


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