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Zuständigkeit bei Geschäftsführer-Kündigungen: Warum die Klage beim ersten Gericht bleibt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine Geschäftsführerin aus Oberhausen klagte 2023 gegen ihre Entlassung, wobei die gerichtliche Zuständigkeit bei Geschäftsführer-Kündigungen zum zentralen und entscheidenden Streitpunkt wurde. Ein taktischer Wechsel der Begründung im laufenden Prozess warf plötzlich die Frage auf, ob das Arbeitsgericht den Fall nun zwingend an das Landgericht abgeben muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 141/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 27.06.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ta 141/23
  • Verfahren: Beschwerde über die Zuständigkeit des Gerichts
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

  • Das Problem: Eine Geschäftsführerin wollte ihren Kündigungsschutzprozess nachträglich vom Arbeitsgericht zu einem Zivilgericht verschieben. Die Firma war dagegen und wollte, dass das Arbeitsgericht weiterhin über den Fall entscheidet.
  • Die Rechtsfrage: Bleibt ein Gericht auch dann zuständig, wenn man die rechtliche Begründung für seine Klage später anpasst?
  • Die Antwort: Ja. Ausschlaggebend ist die Situation im Moment der Klageeinreichung. Da der Fall korrekt beim Arbeitsgericht startete, bleibt dieses Gericht dauerhaft zuständig. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Argumente ändern an dieser Zuständigkeit nichts.
  • Die Bedeutung: Eine einmal rechtmäßig festgelegte Zuständigkeit bleibt für das gesamte Verfahren bestehen. Das verhindert, dass Prozesse mitten im Verlauf zwischen verschiedenen Gerichten hin- und hergeschoben werden.

Welches Gericht entscheidet über die Kündigung von Geschäftsführern?

Eine Führungskraft erhält die Kündigung. Sofort stellt sich eine strategisch entscheidende Frage: Welches Gericht ist zuständig? Für „normale“ Arbeitnehmer ist der Weg zum Arbeitsgericht gesetzlich vorgeschrieben. Bei Geschäftsführern ist die Lage komplizierter. Sie gelten rechtlich oft nicht als Arbeitnehmer. Dennoch versuchen viele, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Die Verfahren dort sind schneller und zunächst kostengünstiger. Genau diese taktische Weichenstellung führte in Nordrhein-Westfalen zu einem komplexen juristischen Tauziehen. Eine Geschäftsführerin klagte gegen ihre Entlassung. Was folgte, war ein Streit über die Zuständigkeit, der sich durch zwei Instanzen zog. Dabei ging es nicht nur um den Jobverlust. Es ging um prozessuale Finessen und die Bindungswirkung einmal getroffener Entscheidungen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste schließlich ein Machtwort sprechen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig die Abgrenzung zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit sein kann. Beide Parteien kämpften mit harten Bandagen um den für sie günstigen Gerichtssaal. Am Ende entschied das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 27.06.2023 (Az.: 3 Ta 141/23). Es korrigierte die Vorinstanz deutlich.

Wie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Geschäftsführer-Kündigungen?

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt. Arbeitnehmer gehören vor das Arbeitsgericht. Organmitglieder juristischer Personen – also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH – gehören vor die ordentlichen Gerichte (Landgerichte). Doch die Praxis ist grauer als diese Theorie. Oft ist unklar, ob ein Geschäftsführer faktisch doch wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt war. Um Klägern den Zugang zum Rechtsschutz nicht zu versperren, hat die Rechtsprechung eine Brücke gebaut….


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