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Widerspruch gegen den Betriebsübergang: Wann Sie Ihr Widerspruchsrecht verlieren

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Elektroanlageninstallateur erklärte seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang erst zwölf Monate nach dem Wechsel zu einem externen Dienstleister im Zuge einer Umstrukturierung. Fraglich bleibt, ob die monatelange, vorbehaltlose Weiterarbeit beim neuen Inhaber dazu führt, dass der Angestellte sein Recht auf Rückkehr trotz unzureichender Informationen verliert. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 1580/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 20.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1580/21
  • Verfahren: Berufung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsübergang

Arbeitnehmer wechselt zum neuen Arbeitgeber, wenn dieser den Betriebsteil mit Personal und Maschinen nahtlos weiterführt.

  • Die neue Firma übernahm fast alle Mitarbeiter, Gebäude und wichtige technische Anlagen.
  • Kurze Vorbereitungszeiten vor einem Verkauf verhindern den Wechsel der Mitarbeiter zur neuen Firma nicht.
  • Das Infoschreiben war korrekt und startete die einmonatige Frist für einen rechtzeitigen Widerspruch.
  • Der Kläger verlor seine Rechte durch langes Zögern und gleichzeitiges Weiterarbeiten beim neuen Chef.
  • Das Gericht sah keinen Missbrauch, da die neue Firma genug Geld und Aufträge besaß.

Was passiert beim Widerspruch gegen den Betriebsübergang?

Ein langjähriger Mitarbeiter wehrte sich gegen seinen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber. Er hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkaufs seines Betriebsteils. Doch er wartete mit seinem offiziellen Widerspruch über ein Jahr. Das Hessische Landesarbeitsgericht musste entscheiden, ob dieser Widerspruch noch wirksam war. Das Urteil vom 20.10.2022 (Az. 5 Sa 1580/21) zeigt die strengen Grenzen für Arbeitnehmer auf. Der Fall betraf einen Elektroanlageninstallateur. Er arbeitete seit 1983 bei der Beklagten. Diese betrieb ein Entwicklungszentrum für Fahrzeuge. Sie plante eine Umstrukturierung namens „BACE!“. Teile des Betriebs sollten verkauft werden. Dafür gründete die Arbeitgeberin organisatorische Einheiten. Eine solche Einheit war der „Betrieb I GmbH“. Die Arbeitgeberin verkaufte diesen Teil an die H GmbH. Der Kläger erhielt Ende Juli 2019 ein Schreiben. Darin stand, er werde dem neuen Betrieb zugeordnet. Sein Arbeitsverhältnis gehe zum 30.08.2019 auf die H GmbH über. Der Kläger arbeitete zunächst bei der neuen Firma weiter. Erst im November 2020 widersprach er dem Übergang schriftlich. Er wollte zu seinem alten Arbeitgeber zurück.

Welche rechtlichen Regeln gelten beim Arbeitgeberwechsel?

Das deutsche Arbeitsrecht schützt Angestellte beim Firmenverkauf. Die zentrale Norm ist § 613a BGB. Ein Betriebsübergang – also der gesetzliche Wechsel des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber bei Verkauf des Betriebs – tritt automatisch ein. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Arbeitnehmer müssen nicht zustimmen. Der Gesetzgeber verhindert so den bloßen Verkauf von „Köpfen“ ohne Rechte. Arbeitnehmer haben jedoch ein Widerspruchsrecht. Sie können den Übergang ablehnen. Das Arbeitsverhältnis verbleibt dann beim alten Arbeitgeber. Dieser kündigt dann oft betriebsbedingt. Die Frist für diesen Widerspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt erst nach einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. Der Arbeitgeber muss schriftlich über den Übergang informieren. Er muss Grund, Folgen und den neuen Inhaber nennen. Ist die Information fehlerhaft, läuft die Frist nicht an….


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