Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Diskriminierung: Fehlendes BEM bei Kündigung reicht nicht

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine Pflegekraft forderte 13.000 Euro Schadensersatz-Ansprüche wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, da ihr Arbeitgeber nach sechs Jahren Krankheit die Entlassung plante, ohne ein Eingliederungs-Gespräch zu führen. Es war zu klären, ob ein fehlendes Eingliederungs-Management vor einer Kündigung bereits als Indiz für eine Benachteiligung ausreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 78/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
  • Datum: 25.04.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 78/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Antidiskriminierungsrecht

  • Das Problem: Eine schwerbehinderte Frau war über mehrere Jahre krank. Ihr Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis beenden. Er leitete die Kündigungsschritte ein, ohne vorher ein Gespräch über die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu führen.
  • Die Rechtsfrage: Ist es eine verbotene Diskriminierung, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung plant, ohne vorher die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung geprüft zu haben?
  • Die Antwort: Nein. Der Wunsch zur Kündigung lag an der jahrelangen Krankheit und nicht an der Behinderung. Ein versäumtes Gespräch zur Wiedereingliederung reicht allein nicht aus, um eine gezielte Benachteiligung zu beweisen.
  • Die Bedeutung: Lange Krankheitszeiten können ein Grund für eine Kündigung sein. Formale Fehler des Arbeitgebers führen nicht automatisch dazu, dass ein Mitarbeiter eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen kann.

Droht Schadensersatz bei Kündigung ohne vorheriges Gespräch?

Wer jahrelang krank ist, fürchtet oft um seinen Arbeitsplatz. Besonders sensibel ist die Lage bei schwerbehinderten Menschen. Arbeitgeber stehen hier vor hohen Hürden. Sie müssen spezielle Verfahren einhalten, bevor sie kündigen dürfen. Doch was passiert, wenn der Chef einen dieser Schritte vergisst oder zu spät macht? Ist das automatisch eine Diskriminierung? Kostet dieser Fehler den Arbeitgeber Tausende Euro Entschädigung? Diese Fragen musste das Landesarbeitsgericht Thüringen klären. Ein Pflegeheim und eine langjährig erkrankte Mitarbeiterin stritten erbittert. Es ging um Vorwürfe der Diskriminierung, psychische Schäden und viel Geld. Das Urteil vom 25. April 2023 (Az. 5 Sa 78/22) liefert wichtige Antworten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Fall beginnt mit einer sehr langen Leidensgeschichte. Die betroffene Arbeitnehmerin war seit 2010 als Betreuungskraft in einem Pflegeheim tätig. Sie kümmerte sich um demenzkranke Patienten. Doch seit September 2016 konnte sie nicht mehr arbeiten. Ihr Gesundheitszustand war dramatisch. Sie litt unter fast vollständiger Taubheit. Operationen und Implantate sollten helfen. Hinzu kamen Schwindel, Tinnitus und schwere depressive Episoden. Seit 2017 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Anfang 2020 wollte der Arbeitgeber einen Schlussstrich ziehen. Er beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis personenbedingt zu beenden. Da die Mitarbeiterin schwerbehindert war, brauchte er dafür eine behördliche Erlaubnis. Am 3. Januar 2020 beantragte er diese Zustimmung beim Integrationsamt. Genau hier entzündete sich der Streit. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber noch kein Betriebliches Eingliederungsmanagement – also ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Suche nach Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung kranker Mitarbeiter – durchgeführt. Er holte dies erst Monate später nach. Die Mitarbeiterin fühlte sich diskriminiert….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv