Die Rückforderung von Lohn bei Scheinarbeitsvertrag rückte ins Zentrum, nachdem ein Sohn 200.000 Euro Gehalt kassierte, ohne jemals zum Dienst in der Klinik zu erscheinen. Ob ein Arbeitnehmer bei fehlender Arbeitsleistung Lohn zurückzahlen muss, wenn der eigene Vater als Chef den Vertrag bösgläubig unterschrieb, mündete in eine rechtliche Paradoxie. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 10 Sa 1251/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 08.04.2022
- Aktenzeichen: 10 Sa 1251/21
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Rückforderung von Gehaltszahlungen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilrecht
Sohn eines Klinikdirektors muss Gehalt zurückzahlen bei vorgetäuschter Arbeit ohne tatsächliche Anwesenheit.
- Arbeitsvertrag ist ungültig wegen fehlendem Willen zu einer echten beruflichen Tätigkeit
- Fehlende Einträge in Telefonlisten und Organigrammen belegen die vorgetäuschte Beschäftigung
- Enge Verwandtschaft der Vertragspartner deutet auf eine gezielte und unzulässige Begünstigung hin
- Erhaltene Gelder müssen zurückgezahlt werden wegen des Wissens um das Unrecht
- Forderungen sind nicht verjährt wegen der späten Aufdeckung durch die neue Leitung
Wer muss Gehalt zurückzahlen wenn nie gearbeitet wurde?
Ein Klinik-Direktor stellt seinen eigenen Sohn als stellvertretenden Direktor ein. Der Sohn erhält über Jahre ein stattliches Gehalt. Er erscheint jedoch nie zur Arbeit. Jahre später fordert eine neue Geschäftsführung das Geld zurück. Dieser Fall beschäftigte die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit intensiv. Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte am 08.04.2022 ein wegweisendes Urteil (Az. 10 Sa 1251/21). Es bestätigte, dass solche Arbeitsverhältnisse oft nichtig sind. Der Sohn muss einen Großteil des Geldes zurückgeben. Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt zwei Reha-Kliniken im Schwarzwald. Die Geschäftsführung lag ursprünglich bei einer externen Firma. Deren Geschäftsführer war ein Herr G. Herr G setzte seinen Sohn – den Beklagten – als „stellvertretenden Verwaltungsdirektor“ ein. Der Arbeitsvertrag startete am 01.03.2017. Das vereinbarte Gehalt lag zunächst bei 4.500 Euro brutto monatlich. Später stieg es auf 5.000 Euro. Der Sohn sollte angeblich 40 Stunden pro Woche arbeiten. Jahre vergingen. Die Klägerin zahlte von 2017 bis 2020 insgesamt 208.438,50 Euro. Dieser Betrag umfasst Nettolöhne und Sozialversicherungsbeiträge. Im Frühjahr 2020 wechselte die Geschäftsführung der Kliniken. Die neuen Verantwortlichen prüften die Bücher. Sie stellten fest: Niemand in der Klinik kannte den Sohn. Er tauchte in keinen Dienstplänen auf. Er hatte kein Büro. Die Klägerin forderte das Geld zurück. Sie argumentierte, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Der Fall landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Freiburg. Es verwies den Streit an das Arbeitsgericht Offenbach am Main. Dort verlor der Sohn in erster Instanz. Er legte Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
Welche Gesetze regeln die Rückforderung von Scheingehältern?
Der Fall dreht sich um das Konzept des Scheingeschäfts. Die zentrale Norm ist hier § 117 BGB. Ein Scheingeschäft – also eine Willenserklärung, die im Einverständnis mit dem anderen nur zum Schein abgegeben wird – ist nichtig. Das Gesetz sagt klar: Wenn beide Parteien den Vertrag eigentlich gar nicht wollen, gilt er nicht. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist drastisch. Es existiert rechtlich kein Arbeitsvertrag….