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Erstattung fiktiver Reparaturkosten: Wann Lücken im Scheckheft eine Kürzung rechtfertigen

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Ein Unfallfahrer forderte die Erstattung fiktiver Reparaturkosten für sein drei Jahre altes Fahrzeug, woraufhin die Versicherung die Zahlung wegen einer angeblich lückenhaften Scheckheftpflege kürzte. Trotz pünktlich wahrgenommener Gewährleistungstermine stellt sich die Frage, ob bereits minimale Verzögerungen bei der Inspektion den Verweis auf eine billige freie Werkstatt rechtfertigen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 257/23

Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Tettnang Datum: 28.06.2023 Aktenzeichen: Yu 3 C 257/23 Verfahren: Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftpflichtrecht

Versicherung muss volle Reparaturkosten zahlen trotz kleiner Lücken im Serviceheft.

  • Kleine Lücken bei Inspektionen verhindern den Status als scheckheftgepflegt nicht
  • Entscheidend ist das Gesamtbild der Wartung in autorisierten Fachbetrieben
  • Versicherung darf Kosten für Markenwerkstatt und Ersatzteilaufschläge nicht kürzen
  • Verweis auf billige Werkstätten ist bei regelmäßiger Markenwartung unzumutbar
  • Kläger erhält gesamten Differenzbetrag und Erstattung der Anwaltskosten

Darf die Versicherung die Reparaturkosten bei lückenhaftem Scheckheft kürzen?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch der eigentliche Stress beginnt oft erst bei der Schadensregulierung. So erging es einem Autofahrer, der am 21. November 2022 unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Die Haftung der Gegenseite stand fest. Die Versicherung des Unfallgegners musste für den Schaden aufkommen. Doch über die Höhe der Zahlung entbrannte ein erbitterter Streit vor dem Amtsgericht Tettnang. Der Kläger wollte den Schaden nicht reparieren lassen, sondern sich den Geldbetrag auszahlen lassen. Er beauftragte die TÜV Süd Auto Service GmbH mit einem Gutachten. Die Experten kalkulierten die fiktiven Reparaturkosten – also die geschätzten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt, die ausgezahlt werden, ohne dass die Reparatur tatsächlich stattfindet. Das Ergebnis: 5.134,85 Euro netto. Die Versicherung spielte nicht mit. Sie überwies lediglich 4.078,12 Euro. Die Differenz von 1.056,73 Euro behielt sie ein. Ihre Begründung: Der Wagen sei zu alt und nicht lückenlos scheckheftgepflegt. Der Kläger müsse sich daher auf günstigere, freie Werkstätten verweisen lassen. Der Autofahrer wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Wie funktioniert die Verweisung auf freie Werkstätten?

Der Streit dreht sich um eine zentrale Frage des Schadensersatzrechts. Darf der Geschädigte die hohen Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangen? Oder muss er sich mit den günstigeren Preisen einer freien Werkstatt begnügen? Der Bundesgerichtshof hat hierzu klare Regeln aufgestellt. Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind, darf der Geschädigte fast immer die Preise der Markenwerkstatt ansetzen. Ist das Auto jedoch älter als drei Jahre, greift die sogenannte Verweisungsmöglichkeit. Die Versicherung darf den Geschädigten auf eine günstigere, mühelos erreichbare Fachwerkstatt verweisen. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme. Diese Ausnahme schützt Besitzer, die ihr Fahrzeug besonders pflegen. Wenn der Halter nachweist, dass er sein Auto regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten ließ, ist der Verweis unzumutbar. Juristen sprechen hier von einem Fahrzeug, das scheckheftgepflegt ist. In diesem Fall darf die Versicherung nicht kürzen….


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