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Betriebsübergang bei Ausgliederung: Wann der Widerspruch ausgeschlossen ist

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Ein technischer Angestellter eines internationalen Automobilzulieferers wehrte sich gegen den Betriebsübergang bei einer Ausgliederung seiner Abteilung an einen externen Ingenieurdienstleister. Erst nach über einem Jahr legte er Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein und rügte angebliche Lücken im Unterrichtungs-Schreiben nach Paragraph 613a. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 1650/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 20.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1650/21
  • Verfahren: Berufungsklage zum Betriebsübergang
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Mitarbeiter muss Wechsel zum neuen Arbeitgeber akzeptieren wegen wirksamem Betriebsübergang und zu spätem Widerspruch.

  • Firma übertrug gesamte Arbeitsbereiche mit Personal und Technik rechtmäßig auf einen neuen Dienstleister
  • Der Mitarbeiter gehört zum übertragenen Betriebsteil und muss dort seine Arbeit fortsetzen
  • Kläger verliert Recht auf alte Stelle durch zu langes Warten mit rechtlichen Schritten
  • Informationsschreiben der Firma war ausreichend und setzte die gesetzliche Frist für Widersprüche fest
  • Neuer Arbeitgeber führt Betrieb mit übernommenen Führungskräften und Verträgen fast nahtlos weiter

Was passiert bei einem Betriebsübergang bei einer Ausgliederung?

Ein langjähriger Prüfstandoperator – also ein technischer Angestellter für Testverfahren – stritt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht um seinen Arbeitsplatz. Sein bisheriger Arbeitgeber ist ein großer Automobilzulieferer, der zum französischen Konzern A gehört. Das Unternehmen betrieb an zwei Standorten ein internationales technisches Entwicklungszentrum (ITEZ). Der Konzern wollte Personal abbauen und Strukturen verschlanken. Dazu entwickelte die Arbeitgeberin das Programm „BACE!“. Sie plante, Teile der Entwicklung und des Testzentrums auszugliedern. Ein externer Dienstleister, die H GmbH, sollte diese Aufgaben übernehmen. Die Arbeitgeberin bildete hierfür zunächst organisatorisch eine neue Einheit. Sie nannte diese „Betrieb I“. Diesem Betrieb ordnete sie im Juli 2019 hunderte Mitarbeiter, Führungskräfte, Gebäude und Maschinen zu. Der Kläger erhielt Ende Juli 2019 die Nachricht, dass er diesem neuen Betrieb zugeordnet sei. Gleichzeitig informierte ihn die Firma über den bevorstehenden Betriebsübergang auf die H GmbH zum 30. August 2019. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Er arbeitete zwar ab September 2019 für die neue H GmbH weiter. Erst im November 2020 – also über ein Jahr später – erklärte er jedoch förmlich seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er wollte feststellen lassen, dass er weiterhin Angestellter des ursprünglichen Automobilzulieferers sei. Das Hessische Landesarbeitsgericht musste nun entscheiden, ob sein Arbeitsverhältnis wirksam übergegangen war oder ob der späte Widerspruch Erfolg hatte.

Welche Gesetze regeln den Übergang eines Teil-Betriebs?

Der Fall dreht sich im Kern um den § 613a BGB. Dieser Paragraph regelt den Schutz von Arbeitnehmern, wenn ein Betrieb verkauft oder übertragen wird. Das Gesetz bestimmt einen Automatismus. Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht, treten die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Voraussetzung ist das Vorliegen eines „Betriebsübergangs“….


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