Ein Anwalt forderte die volle Terminsgebühr bei telefonischer Vergleichsverhandlung, obwohl sein Mandant und die Gegenseite zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig anwesend waren. Das Gericht erkannte die Besprechung zwar grundsätzlich an, doch der tatsächliche Aufwand führte zu einer überraschend geringen Festsetzung der Anwaltsgebühren. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 SF 30/22 B E | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Schleswig‑Holstein
- Datum: 13.02.2023
- Aktenzeichen: L 5 SF 30/22 B E
- Verfahren: Beschwerde im Verfahren zur Festsetzung der Anwaltsvergütung
- Rechtsbereiche: Anwaltsgebührenrecht, Sozialrecht
- Das Problem: Eine Anwältin, die Prozesskostenhilfe erhielt, forderte eine Terminsgebühr, weil der Fall durch einen Vergleich beendet wurde. Der Vergleich kam durch getrennte Telefonate zustande, die der Richter mit beiden Parteien führte. Der Gegner hielt die Gebühr für unzulässig, weil kein gemeinsamer Termin stattfand.
- Die Rechtsfrage: Erhält ein Anwalt eine Terminsgebühr, wenn das Gericht die Einigung der Parteien durch separate, nacheinander geführte Telefonate vermittelt, anstatt in einem gemeinsamen Termin?
- Die Antwort: Ja. Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn das Gericht mit den Parteien getrennt telefoniert, um einen Vergleich herbeizuführen. Es muss sich lediglich um eine qualifizierte Besprechung handeln, die auf die Erledigung des Verfahrens abzielt.
- Die Bedeutung: Das Urteil stellt klar, dass Anwälte für Besprechungen, die das Gericht vermittelt und die zur Verfahrensbeendigung führen, bezahlt werden müssen. Dabei ist die Form (getrenntes Telefonat oder gemeinsamer Termin) unerheblich. Die Entscheidung soll Anreize zur Vermeidung von Gerichtsterminen erhalten.
Wann entsteht die Terminsgebühr bei telefonischer Vergleichsverhandlung?
Ein Anwalt greift zum Hörer. Er spricht mit dem Richter. Der Richter legt auf und ruft die Gegenseite an. Am Ende steht ein Vergleich. Das Verfahren ist beendet. Doch bekommt der Anwalt dafür Geld? Diese Frage führt regelmäßig zu erbittertem Streit zwischen Juristen und der Staatskasse. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein musste nun ein Machtwort sprechen. Der Fall begann mit einem Streit um Grundsicherung. Eine Bürgerin kämpfte um ihr Recht auf vorläufiges Arbeitslosengeld II. Das Gericht bestellte ihr eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte. Die Situation war dringlich. Es ging um die Existenzsicherung und die Krankenversicherung der Mandantin. Der zuständige Berichterstatter – also der für den Fall verantwortliche Richter am Landessozialgericht – griff zur pragmatischen Lösung. Er verzichtete auf eine förmliche Verhandlung im Gerichtssaal. Stattdessen griff er zum Telefon. Er rief zunächst die Anwältin an. In einem Gespräch von wenigen Minuten Dauer sondierte er die Lage. Danach telefonierte er mit einem Mitarbeiter des Jobcenters. Er schlug eine Lösung vor: Das Jobcenter sollte sechs Wochen lang zahlen und die Frau versichern. Der Mitarbeiter stimmte zu. Der Richter formulierte daraufhin einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Beide Seiten nahmen ihn an. Der Rechtsstreit war erledigt. Der Ärger begann erst danach. Die Anwältin reichte ihre Rechnung bei der Staatskasse ein. Sie verlangte 886,55 Euro. Darin enthalten war eine Terminsgebühr von 225 Euro. Die Urkundsbeamtin des Gerichts strich diesen Posten ersatzlos. Ihre Begründung: Es habe keinen gemeinsamen Termin gegeben….