Ein Vermieter sprach die Mietvertrag Kündigung wegen verspäteter Zahlung aus, weil der Mieter seine Miete innerhalb eines Jahres zweimal mit leichter Verzögerung überwies. Ob die Zahlungen wirklich zu spät waren, entschied am Ende ein einziger Satz im Kleingedruckten des Vertrags. Zum vorliegenden Urteil Az.: 154 C 2008/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Koblenz
- Datum: 10.04.2025
- Aktenzeichen: 154 C 2008/24
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Das Problem: Vermieter kündigten den Mietvertrag. Sie begründeten dies mit wiederholten Zahlungsverzögerungen der Miete durch die Mieter. Die Vermieter verlangten die sofortige Räumung der Wohnung.
- Die Rechtsfrage: Kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn die Miete innerhalb eines Jahres nur zweimal verspätet eintrifft? Ist die Zahlung verspätet, wenn das Geld am Stichtag überwiesen, aber erst einen Tag später beim Vermieter gutgeschrieben wird?
- Die Antwort: Nein. Die Räumungsklage wurde abgewiesen, das Mietverhältnis besteht fort. Zwei isolierte Verspätungen reichen nicht für eine Kündigung wegen nachhaltiger Unpünktlichkeit. Eine Klausel, die den Mieter für Banklaufzeiten verantwortlich macht, ist unwirksam.
- Die Bedeutung: Mieter müssen lediglich den Zahlungsauftrag fristgerecht veranlassen, nicht den tatsächlichen Geldeingang beim Vermieter sicherstellen. Eine Kündigung wegen Unpünktlichkeit setzt in der Regel eine Vielzahl an wiederkehrenden oder dauerhaften Zahlungsstörungen voraus.
Darf der Vermieter bei verspäteter Miete sofort kündigen?
Im Amtsgericht Koblenz prallten zwei unversöhnliche Positionen aufeinander, die exemplarisch für viele Mietverhältnisse stehen. Auf der einen Seite standen die Vermieter, deren Geduld am Ende war. Auf der anderen Seite saßen die Mieter einer Dachgeschosswohnung, die zwar zahlten, aber es mit der Pünktlichkeit nicht immer ganz genau nahmen. Der Streitwert dieses Konflikts belief sich auf 15.840,00 Euro, doch im Kern ging es um die Existenz des Zuhauses der Beklagten. Der Sachverhalt wirkte auf den ersten Blick eindeutig zu Gunsten der Eigentümer. Im Mietvertrag, der seit August 2023 lief, war eine monatliche Miete von 1.440,00 Euro vereinbart. Besonders wichtig war den Vermietern die Pünktlichkeit. Deshalb enthielt Paragraph 7 des Vertrages eine Klausel, die festlegte, dass die Miete bis zum dritten Werktag gezahlt sein müsse. Entscheidend sei dabei nicht, wann der Mieter überweist, sondern wann das Geld beim Vermieter ankommt. Genau hier lag das Problem: Die Miete für November 2023 kam erst Mitte des Monats an. Im April 2024 überwiesen die Mieter am 4. April, das Geld war am 5. April da – woraufhin sofort eine Abmahnung folgte. Als dann die Miete für Oktober 2024 erst am 17. Oktober gutgeschrieben wurde, reichte es den Vermietern. Sie kündigten fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangten die Räumung der Wohnung und der zwei Garagen. Das Urteil vom 10.04.2025 (Aktenzeichen 154 C 2008/24) zeigt jedoch, dass das „Bauchgefühl“ vieler Vermieter oft nicht mit der strengen Rechtslage übereinstimmt.
Wann muss die Miete auf dem Konto sein?
Um diesen Fall zu verstehen, muss man tief in die Mechanik des Mietrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eintauchen. Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass der Mieter die Miete im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats zu entrichten hat (§ 556b Abs. 1 BGB)….