Eine Werkstattinhaberin nutzte die fiktive Schadensabrechnung bei eigener Kfz-Werkstatt und verlangte 100% der Kosten, obwohl die Reparatur nie stattfand. Das Gericht drohte daraufhin mit dem Abzug des gesamten Unternehmensgewinns, weil die Chefin ihre fehlende Werkstattauslastung nicht belegen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 23/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Mosbach
- Datum: 31.08.2022
- Aktenzeichen: 5 S 23/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftlichkeitsgebot
- Das Problem: Eine Klägerin betreibt eine eigene Kfz-Werkstatt und rechnete einen Unfallschaden fiktiv (auf Gutachtenbasis) ab, da sie das Fahrzeug unrepariert verkauft hatte. Die beklagte Versicherung zog daraufhin den erwarteten Unternehmensgewinn der Werkstatt (20 %) von den theoretischen Reparaturkosten ab.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Fahrzeugeigentümer, der selbst eine Werkstatt besitzt, bei fiktiver Schadensabrechnung den Unternehmensgewinn von den Reparaturkosten abziehen lassen, obwohl die Reparatur nicht stattfand?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht wies die Berufung zurück. Die fiktive Abrechnung unterliegt den wirtschaftlichen Grenzen und der subjektiven Betrachtung der Lage des Geschädigten. Der Gewinnabzug ist vorzunehmen, wenn der Werkstattbetreiber nicht beweist, dass seine Werkstatt im relevanten Zeitraum voll ausgelastet war.
- Die Bedeutung: Wer als Werkstattbetreiber einen Unfallschaden fiktiv abrechnet, muss substantiiert darlegen, dass er keine freien Kapazitäten für eine Eigenreparatur hatte. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Gewinnaufschlag (typischerweise 20 %) auch bei fiktiver Abrechnung abgezogen, um eine Bereicherung zu vermeiden.
Darf die Versicherung bei einer Werkstattinhaberin den Gewinn kürzen?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch für Inhaber einer Kfz-Werkstatt wird die Schadensabwicklung oft zum juristischen Hürdenlauf. Genau das musste eine Werkstattbetreiberin vor dem Landgericht Mosbach erfahren. Sie verlangte von der gegnerischen Versicherung den vollen Schadensersatz laut Gutachten. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den sogenannten Unternehmergewinn zu zahlen. Der Streitwert betrug am Ende exakt 800,07 Euro. Dieser Fall wirft eine spannende Frage auf: Muss sich eine Fachfrau so behandeln lassen, als hätte sie den Wagen in ihrer eigenen Werkstatt repariert, obwohl sie ihn unrepariert verkauft hat? Die Klägerin betreibt selbst eine Autowerkstatt. Ihr Fahrzeug wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Haftung der Gegenseite stand zu 100 Prozent fest. Der Gesamtschaden belief sich laut Gutachten auf 4.600,33 Euro. Die Versicherung zahlte einen Großteil, kürzte aber die Summe. Sie behielt jenen Teil ein, der üblicherweise als Gewinnmarge einer Werkstatt gilt. Die Klägerin akzeptierte das nicht. Sie zog vor das Amtsgericht Buchen und später vor das Landgericht Mosbach. Ihr Argument: Da sie den Wagen gar nicht repariert, sondern verkauft habe, dürfe ihr Gewinnanteil nicht gekürzt werden.
Worum geht es beim Streit um die fiktive Abrechnung?
Der Kern des Konflikts liegt in der Art der Abrechnung. Die Klägerin wählte die fiktive Abrechnung – also die Geltendmachung der Reparaturkosten allein auf Basis eines Gutachtens ohne Durchführung der Reparatur –. Dies ist ihr gutes Recht. Doch die Versicherung wandte ein, dass die Klägerin als Profi billiger reparieren könne….