Ein Angestellter wollte seinen Bonus von 64.333 Euro per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern, als sein französischer Arbeitgeber die deutsche Niederlassung schloss. Doch die bloße Verlagerung des Vermögens von einem EU-Staat in den anderen stellte die entscheidende rechtliche Hürde dar. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Ta 746/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 01.12.2025
- Aktenzeichen: 10 Ta 746/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer vorläufigen Kontenpfändung
- Rechtsbereiche: Europäisches Pfändungsrecht, Zwangsvollstreckung
- Das Problem: Ein Gläubiger hatte einen rechtskräftigen Zahlungsanspruch gegen eine französische Firma. Da die Firma ihre deutsche Niederlassung auflöste, befürchtete der Gläubiger, sein Geld später nicht mehr zu bekommen. Er beantragte eine sofortige europäische Pfändung des Kontos im Ausland.
- Die Rechtsfrage: Reicht die Schließung einer deutschen Geschäftsstelle und die drohende Verlagerung des Vermögens in ein anderes EU-Land aus, um eine dringende Gefahr für die spätere Vollstreckung anzunehmen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah keine konkrete und dringende Gefahr der Vereitelung der Vollstreckung. Die bloße Verlagerung von Guthaben in einen anderen EU-Mitgliedstaat reicht dafür nicht aus.
- Die Bedeutung: Der Gläubiger muss konkrete Beweise für eine geplante Verschleierung von Vermögenswerten vorlegen. Die europäische Gesetzgebung geht grundsätzlich davon aus, dass eine Vollstreckung auch in anderen EU-Ländern möglich ist.
Wann lohnt sich ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung?
Ein Arbeitnehmer hat vor Gericht gewonnen, doch die Freude währt nur kurz. Das erstrittene Geld existiert zwar auf dem Papier, doch der Arbeitgeber sitzt im Ausland und löst seine deutsche Niederlassung auf. Genau dieses Szenario verhandelte das Hessische Landesarbeitsgericht am 1. Dezember 2025. Es ging um viel Geld. Der Kläger hatte Anspruch auf einen Bonus von 64.333 Euro. Die Situation wirkte auf den ersten Blick bedrohlich für den Gläubiger – also den Arbeitnehmer, der das Geld fordert. Sein ehemaliger Arbeitgeber war eine französische Gesellschaft mit Sitz in Paris. Diese Firma hatte ihre deutsche Niederlassung in Frankfurt am Main aufgegeben. Die Mietverträge waren gekündigt. Mitarbeiter gab es dort nicht mehr. Der Gläubiger befürchtete nun das Schlimmste. Er dachte, das Unternehmen würde sich mit dem Geld nach Frankreich absetzen. Um dies zu verhindern, griff er zu einem scharfen Schwert des Europarechts. Er beantragte einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Damit wollte er die Konten der Firma in Frankreich einfrieren lassen. Doch das Gericht musste klären, ob bloße Angst vor einer Auslandsüberweisung für eine solche Maßnahme ausreicht.
Wie funktioniert die EU-Kontenpfändungsverordnung?
Die rechtliche Basis für diesen Streit bildet die Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Juristen nennen sie kurz EuKtPVO. Sie ermöglicht es Gläubigern, Bankkonten von Schuldnern in anderen EU-Ländern vorläufig zu sperren. Das Ziel ist klar. Der Schuldner soll sein Geld nicht beiseite schaffen können, bevor das Urteil vollstreckt ist. Doch der Eingriff in das Eigentum des Schuldners ist massiv. Daher stellt Artikel 7 der Verordnung hohe Hürden auf. Der Gläubiger muss beweisen, dass eine Vollstreckungsvereitelung droht….