Ein Vermieter weigerte sich, die Elektrik zu sanieren, obwohl die Betriebssicherheit der Elektroinstallation in der Mietwohnung nicht mehr gegeben war. Vor Gericht stellte sich die Frage, ob ein gefährlicher Zustand jemals als vertragsgemäß gelten kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 C 69/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Pankow (Berlin)
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 101 C 69/24
- Verfahren: Teilurteil in einem Mietstreit über Mängelbeseitigung und Mietminderung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Eine Mieterin forderte ihren Vermieter auf, die Elektroinstallation in ihrer Wohnung umgehend zu reparieren, da ein Fachbetrieb die Anlage als nicht mehr betriebssicher einstufte. Sie verlangte außerdem die Beseitigung weiterer Mängel sowie eine Mietminderung.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Vermieter eine vorhandene elektrische Anlage reparieren, wenn diese die Betriebssicherheit der Wohnung gefährdet, und ist eine Mietminderung deshalb zulässig?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die uneingeschränkte Betriebssicherheit der Elektrik herstellen muss. Wegen dieses Mangels ist die Miete bis zur vollständigen Reparatur um 5 Prozent gemindert. Weitere Mängelklagen, etwa zum Streichen von Heizungsrohren, wies das Gericht mangels Schlüssigkeit ab.
- Die Bedeutung: Sicherheitsmängel einer Mietsache, insbesondere die fehlende Betriebssicherheit technischer Anlagen, stellen stets einen Mangel dar. Ein solcher Mangel kann nicht als vertragsgemäßer, alter Zustand hingenommen werden. Der Vermieter trägt die Kosten für die Herstellung des Sicherheitsstandards.
Muss der Vermieter eine unsichere Elektrik reparieren?
In einer Altbauwohnung in Berlin-Pankow entbrannte ein klassischer Konflikt zwischen einer Langzeitmieterin und ihrem Vermieter, der grundsätzliche Fragen zur Sicherheit in Mietwohnungen aufwirft. Die Mieterin bewohnt die gut 114 Quadratmeter große Wohnung bereits seit dem 1. Juni 1998. Über die Jahre hinweg fanden im und am Gebäude umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen statt, die ab 2019 zu einer konkreten Auseinandersetzung führten. Im August jenes Jahres stellte eine Fachfirma fest, dass die Elektroinstallation in der Wohnung der Mieterin nicht mehr betriebssicher sei. Ein entsprechender Arbeitsbericht dokumentierte den kritischen Zustand. Die Vermieterin weigerte sich jedoch, die Anlage instand zu setzen. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass der Zustand der Elektrik möglicherweise schon bei Vertragsbeginn im Jahr 1998 so bestanden habe und damit als „vertragsgemäß“ gelte. Zudem bestritt sie die Mangelhaftigkeit pauschal und warf ein, dass eine Reparatur einer Modernisierung gleichkäme, an deren Kosten sich die Mieterin beteiligen müsse. Vor dem Amtsgericht Pankow forderte die Mieterin unter dem Aktenzeichen 101 C 69/24 nun die Herstellung der vollen Betriebssicherheit sowie die Feststellung einer Mietminderung. Das Gericht musste entscheiden, ob Sicherheitsmängel unter Bestandsschutz fallen können oder ob die Betriebssicherheit der Elektroinstallation in der Mietwohnung zwingend gewährleistet sein muss.
Welche Pflichten hat der Vermieter bei der Instandhaltung?
Um den Konflikt juristisch einzuordnen, muss man den Kern des Mietvertrages verstehen….