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Abschleppkosten-Erstattung: Was zum Abschleppen zählt und wer zahlt

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Ein Abschleppdienst sicherte sich die gesamte Abschleppkosten-Erstattung durch die Kaskoversicherung mittels Abtretung, die der Versicherer aber unter Berufung auf die AKB ablehnte. Die zentrale Frage vor Gericht war, ob die Ansprüche wirksam übertragen wurden und ob Kosten für Ölbindemittel überhaupt zur versicherten Abschleppleistung zählen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 120/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Landshut
  • Datum: 21.06.2023
  • Aktenzeichen: 10 C 120/22
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Das Problem: Ein Abschleppdienst klagte gegen eine Autoversicherung. Der Dienst forderte die Übernahme der vollen Abschleppkosten, nachdem der Versicherungsnehmer die Ansprüche an ihn abgetreten hatte. Die Versicherung hatte nur einen Teil gezahlt und zweifelte die Wirksamkeit der Abtretung sowie die Höhe der Kosten an.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche auf Kostenerstattung wirksam an den Abschleppdienst abtreten, obwohl die Versicherungsbedingungen dies zunächst verbieten? Zählen Posten wie Ölbindemittel und Entsorgung von Kleinteilen zu den erstattungsfähigen Abschleppkosten?
  • Die Antwort: Ja, die Abtretung war wirksam und die Versicherung musste den Restbetrag zahlen. Das vertragliche Abtretungsverbot wirkte nicht mehr, da die Versicherung ihre Leistungsprüfung bereits abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen auch Zusatzkosten für die Reinigung der Unfallstelle decken.
  • Die Bedeutung: Wenn eine Versicherung die Höhe ihrer Leistung bereits geprüft und mitgeteilt hat, können Versicherungsnehmer Ansprüche wirksam an Dienstleister abtreten. Die Kostenübernahme für das Abschleppen umfasst dabei oft auch notwendige Maßnahmen wie die Beseitigung von Ölresten und Kleinteilen.

Wann zahlt die Kasko den Abschleppdienst komplett?

Ein Unfall auf der Bundesstraße 15n führte zu einem erbitterten Streit um wenige Hundert Euro. Am 5. Juni 2021 verunfallte ein Autofahrer zwischen Neufahrn und Schierling. Sein Wagen war nicht mehr fahrbereit. Er rief ein Abschleppunternehmen. Dieses lud das Wrack auf und transportierte es zum Firmensitz. Dabei fielen nicht nur reine Fahrtkosten an. Die Mitarbeiter mussten auch ausgelaufene Betriebsstoffe binden und Kleinteile entsorgen. Die Rechnung belief sich auf 540,26 Euro brutto. Der Autofahrer reichte diese bei seiner Kaskoversicherung ein. Die Versicherung zahlte jedoch nicht alles. Sie überwies lediglich 308,81 Euro. Die Differenz von 231,45 Euro behielt sie ein. Das Abschleppunternehmen wollte dies nicht hinnehmen. Es klagte vor dem Amtsgericht Landshut auf Zahlung des Restbetrags sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Abrechnungspraxis von Versicherern. Oft werden Positionen wie Ölbindemittel oder die Entsorgung von Fahrzeugteilen gestrichen. Die Begründung lautet meist, dies sei kein „Abschleppen“ im engeren Sinne. Zudem versuchen Versicherer oft, die direkte Klage des Dienstleisters zu verhindern. Sie berufen sich auf Klauseln in ihren Verträgen, die eine Abtretung der Ansprüche verbieten. Das Amtsgericht Landshut musste nun klären, wer im Recht ist.

Was regelt die Sicherungsabtretung bei Versicherungsschäden?

Im Zentrum des Streits stand eine juristische Konstruktion, die im Verkehrsrecht Alltag ist….


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