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Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer: Wann sie trotzdem beginnt

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Ein Tesla-Käufer wollte sein Fahrzeug nach fast einem Jahr zurückgeben, weil der Widerrufsfrist Beginn ohne Telefonnummer in der Belehrung nie stattgefunden habe. Sein Anspruch auf die vollen 58.000 Euro hing an diesem einen Detail – und dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 31/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 18.11.2024
  • Aktenzeichen: 10 U 31/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Widerrufsrecht, Fernabsatz, Verbraucherschutz

  • Das Problem: Ein Kunde kaufte ein Fahrzeug online und widerrief den Vertrag fast ein Jahr nach der Übergabe. Er argumentierte, die Widerrufsfrist sei nie angelaufen, weil die Widerrufsbelehrung des Händlers keine Telefonnummer enthielt.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Unternehmen bei Fernabsatzverträgen in einer selbst erstellten Widerrufsbelehrung zwingend seine Telefonnummer angeben, damit die gesetzliche Widerrufsfrist für den Verbraucher beginnt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist bei einer individuell erstellten Belehrung nicht notwendig ist. Der Widerruf war deshalb verspätet.
  • Die Bedeutung: Das Urteil schützt Unternehmen, die individuelle Belehrungen verwenden, davor, dass geringfügige Mängel (wie das Fehlen der Telefonnummer) die Widerrufsfrist über die gesetzlich vorgesehene Zeit hinaus verlängern. Zudem kann die Geltendmachung eines Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn er erst sehr spät und nach intensiver Nutzung erklärt wird.

Beginnt die Widerrufsfrist ohne Telefonnummer?

Ein Mann kauft im Internet einen Tesla, fährt ihn fast ein Jahr lang und möchte ihn dann gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben. Was klingt wie ein Wunschtraum für Autofahrer, wurde vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu einem harten juristischen Gefecht um Formalien. Der Streitwert lag bei stolzen 57.970,00 Euro. Der Fall begann im März 2022, als der Kunde (im Folgenden: der Käufer) online ein Tesla Model Y bestellte. Das Fahrzeug wurde im September 2022 übergeben. Doch fast genau ein Jahr später, im August 2023, erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrages. Sein Argument war juristisch raffiniert: Die Widerrufsbelehrung, die Tesla ihm geschickt hatte, enthielt keine Telefonnummer. Der Käufer meinte, dies sei ein Pflichtverstoß, weshalb die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen habe. Stattdessen gelte die „ewige“ Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Er wollte den vollen Kaufpreis zurück, ohne auch nur einen Cent für die einjährige Nutzung des Autos zahlen zu müssen. Das Gericht musste nun entscheiden: Ist die Telefonnummer ein so essenzieller Bestandteil der Belehrung, dass ihr Fehlen den gesamten Vertrag rückabwickelbar macht? Das Urteil vom 18. November 2024 (Az. 10 U 31/24) liefert eine deutliche Antwort.

Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatz?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man die Mechanik des Widerrufsrechts begreifen. Bei Online-Käufen (Fernabsatzverträgen) hat der Verbraucher grundsätzlich 14 Tage Zeit, sich vom Vertrag zu lösen (§ 355 BGB). Doch diese Uhr beginnt erst zu ticken, wenn zwei Dinge passiert sind: Die Ware muss angekommen sein und der Unternehmer muss den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet haben. Hier liegt der juristische Sprengstoff….


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