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Prozesskostenhilfe bei Kündigungsschutzklage: Wann eine Klage als aussichtslos gilt

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Eine Mitarbeiterin in einem Kleinbetrieb beantragte nach ihrer Kündigung Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage, da sie nur 967 Euro verdiente. Das Gericht prüfte aber nicht nur die geringen Erfolgsaussichten, sondern warf ihr bei einem ihrer Anträge plötzlich prozessuale Mutwilligkeit vor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ta 47/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 01.08.2025
  • Aktenzeichen: 5 Ta 47/25
  • Verfahren: Verfahren um Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Prozesskostenhilfe, Kündigungsschutz, Arbeitnehmerrechte

  • Das Problem: Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Kündigung in einem Kleinbetrieb und beantragte finanzielle Unterstützung für das Gerichtsverfahren (Prozesskostenhilfe). Das erstinstanzliche Gericht bewilligte die Hilfe nicht für die Klage gegen die ordentliche Kündigung.
  • Die Rechtsfrage: Durfte das Gericht die finanzielle Hilfe für diesen Klagepunkt ablehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte oder unnötig (mutwillig) war?
  • Die Antwort: Ja, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war rechtens. Das Gericht sah keine ausreichenden Erfolgsaussichten, da die Klage im Kleinbetrieb keine hinreichenden Gründe gegen die Kündigung aufzeigte. Zudem galt die Klage als mutwillig, weil der Antrag unnötigerweise unbedingt statt nur hilfsweise gestellt wurde.
  • Die Bedeutung: Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss eine Klage hinreichend gute Erfolgsaussichten haben. Im Kleinbetrieb müssen Arbeitnehmer konkret belegen, dass die Kündigung treuwidrig oder eine Maßregelung war. Unnötig unbedingte Anträge können die Verweigerung von Prozesskostenhilfe nach sich ziehen.

Wann wird die Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage abgelehnt?

Der Zugang zum Recht darf nicht vom Geldbeutel abhängen. Doch wer sich keinen Anwalt leisten kann, bekommt vom Staat nicht automatisch einen Freifahrtschein für Prozesse. Dies musste eine Sachbearbeiterin vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfahren. Der Fall dreht sich um eine Frau, die erst seit August 2024 bei einer Firma angestellt war, welche kurz darauf in die Insolvenz rutschte und als UG (Unternehmergesellschaft) weitergeführt wurde. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von lediglich 967,50 Euro konnte die Mitarbeiterin die Kosten für einen Rechtsstreit nicht selbst tragen. Als sie im April 2025 die Kündigung erhielt, beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH). Ein ernster Gerichtsbeamter schiebt einen Stapel amtlicher Finanzierungsanfragen demonstrativ über den Tisch.Der Konflikt entzündete sich an einer doppelten Kündigung: Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus und schob hilfsweise – für den Fall, dass die erste unwirksam sei – eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung nach. Die Mitarbeiterin erhob Klage gegen beide Varianten. Das Arbeitsgericht Kiel bewilligte ihr zwar die finanzielle Unterstützung für den Streit gegen den sofortigen Rauswurf, verweigerte aber das Geld für das Vorgehen gegen die ordentliche Kündigung. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein. Es ging also im Kern um die Frage, ob der Staat auch für den zweiten Teil der Klage zahlen muss, wenn die Erfolgsaussichten düster sind. Das Gericht entschied am 01.08….


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