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Nachlassgericht-Zuständigkeit: Warum der Aufenthalt im Hospiz als neuer Wohnsitz gilt

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Ein Streit um die Nachlassgericht-Zuständigkeit bei Hospizaufenthalt entbrannte, weil ein Mann seine voll eingerichtete Wohnung behielt, aber seine letzten Wochen woanders verbrachte. Plötzlich zählte nicht mehr der offizielle Wohnsitz, sondern ein ganz anderes Kriterium für die Erben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Wx 65/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig‑Holstein
  • Datum: 17.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 Wx 65/24
  • Verfahren: Beschwerde im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Örtliche Zuständigkeit

  • Das Problem: Ein Miterbe legte Beschwerde gegen das Nachlassgericht X. ein. Er wollte, dass das Gericht Y. für die Erteilung des Erbscheins zuständig ist. Der Verstorbene hatte seinen Hauptwohnsitz seit 2012 in Y., starb aber in einem Hospiz in X.
  • Die Rechtsfrage: Verlagerte sich der „letzte gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers in das Hospiz in Stadt X.? Oder blieb er aufgrund des Wohnsitzes in Stadt Y.?
  • Die Antwort: Ja, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht in X. ist zuständig. Der Aufenthalt im Hospiz war kein reiner Zwang. Der Verstorbene wählte den Ort bewusst wegen der Nähe zu seinen Eltern und der dringend notwendigen Betreuung.
  • Die Bedeutung: Ein Aufenthalt in einem Hospiz kann den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmen. Dies hängt vom Einzelfall ab. Der dokumentierte Wunsch und der Schwerpunkt der familiären Bindungen am Sterbeort sind wichtiger als die Beibehaltung der alten Wohnung.

Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn der Erblasser im Hospiz stirbt?

Wenn ein Mensch stirbt, müssen die Hinterbliebenen oft einen Erbschein beantragen, um über Bankkonten oder Immobilien verfügen zu können. Doch bei welchem Gericht reicht man den Antrag ein? Normalerweise ist die Antwort simpel: dort, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Kompliziert wird es jedoch, wenn der Erblasser seine letzten Wochen oder Monate nicht zu Hause, sondern in einer Pflegeeinrichtung oder einem Hospiz in einer anderen Stadt verbracht hat. Genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellen. Der Fall dreht sich um einen unverheirateten und kinderlosen Mann, der seit dem Jahr 2012 in der Stadt Y lebte. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt. Doch am 20. April 2022 ließ er sich auf eigenen Wunsch in ein Hospiz in der Stadt X verlegen. Seine Motivation war eindeutig: In X lebten seine Eltern und – nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmebogen – auch eine Lebensgefährtin. Er suchte die emotionale Nähe und die psychosoziale Unterstützung seiner Familie für seinen letzten Lebensweg. Gut zwei Monate später, am 22. Juni 2022, verstarb er dort. Nach seinem Tod entbrannte ein juristischer Streit um die Zuständigkeit. Eine Angehörige beantragte einen Erbschein beim Amtsgericht in Y, das den Fall jedoch an das Gericht in X weiterreichte, da der Verstorbene dort zuletzt gelebt habe. Ein anderer Beteiligter, der im Testament bedacht worden war, legte hiergegen Beschwerde ein. Seine Argumentation: Der Mann habe seinen Wohnsitz in Y nie aufgegeben, seine Wohnung dort sei noch voll eingerichtet gewesen und der Umzug ins Hospiz sei nur aus medizinischer Notwendigkeit erfolgt, nicht als freiwilliger Wohnsitzwechsel. Es ging um einen Geschäftswert von 100.000 Euro und die prinzipielle Frage, ob ein Hospizimmer ein rechtliches „Zuhause“ sein kann.

Wo muss der Erbschein laut Gesetz beantragt werden?…


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