Ein Autofahrer forderte 1.375 Euro Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, nachdem eine 15 cm tiefe Abbruchkante an einer Landstraße seinen Reifen zerstört hatte. Doch gerade der für jeden sichtbare, schlechte Zustand des Fahrbahnrandes wurde für ihn zum Problem. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 90/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Flensburg
- Datum: 05.09.2025
- Aktenzeichen: 2 O 90/25
- Verfahren: Amtshaftungsklage auf Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Amtshaftung, Verkehrssicherungspflicht
- Das Problem: Ein Autofahrer beschädigte seine Reifen an einer Abbruchkante des unbefestigten Straßenrandes. Er verlangte von der beklagten Gemeinde Ersatz für seine Schäden. Er warf der Gemeinde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
- Die Rechtsfrage: Muss die Gemeinde für Reifenschäden haften, die durch einen erkennbar schlechten Zustand des unbefestigten Straßenrandes auf einer ländlichen Straße entstanden sind?
- Die Antwort: Nein. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gemeinde hat ihre Sicherungspflicht nicht verletzt. Der schlechte Zustand einer ländlichen Straße warnt aufmerksame Fahrer bereits selbst vor Gefahren.
- Die Bedeutung: Verkehrsteilnehmer müssen auf ländlichen, unbefestigten Straßen mit erkennbaren Mängeln erhöhte Vorsicht walten lassen. Eine Gemeinde haftet grundsätzlich nur für Gefahren, die für einen aufmerksamen Fahrer nicht vorhersehbar oder überraschend sind.
Wer zahlt bei Reifenschaden durch defekten Straßenrand?
Ein lauter Knall, ein unruhiges Lenkrad und schließlich zwei platte Reifen am rechten Fahrbahnrand: Dieses Szenario erlebte ein Autofahrer am 3. November 2024. Er war mit seinem Opel Insignia auf einer schmalen Landstraße unterwegs, als ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkam. Um Platz zu machen, wich er nach rechts auf den Fahrbahnrand aus. Dort, am Übergang zwischen Asphalt und dem unbefestigten Seitenstreifen (der sogenannten Bankette), lauerte offenbar eine scharfe Abbruchkante. Der Schaden war beträchtlich: Die Reparatur der Reifen und Felgen sollte laut Kostenvoranschlag rund 1.375 Euro kosten. Der Fahrer war der Ansicht, die zuständige Gemeinde habe ihre Pflichten verletzt, da die Kante gefährlich und der Randstreifen marode gewesen sei. Er verklagte die Kommune daher vor dem Landgericht Flensburg auf Schadensersatz und Feststellung, dass diese auch für künftige Schäden haften müsse (Aktenzeichen 2 O 90/25). Der Streitwert summierte sich auf knapp 1.900 Euro. Doch der Fall, der am 5. September 2025 entschieden wurde, zeigt exemplarisch, dass ein kaputtes Auto nicht automatisch Schadensersatz bedeutet – selbst wenn die Straße objektiv in keinem guten Zustand ist.
Wann haftet die Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung?
Um zu verstehen, warum der Opel-Fahrer leer ausging, muss man den rechtlichen Hebel betrachten, den er angesetzt hat. Es geht um die sogenannte Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG). Der Staat – hier vertreten durch die Gemeinde – muss dafür geradestehen, wenn seine Bediensteten Fehler machen. Im Straßenverkehr konkretisiert sich dies in der Verkehrssicherungspflicht. In Schleswig-Holstein regelt zudem das Straßen- und Wegegesetz (§ 10 StrWG S-H), dass die Gemeinden für den Bau und die Unterhaltung der Straßen zuständig sind. Die juristische Logik lautet: Die Kommune muss die Straßen so instand halten, dass Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen….