Ein Grundstückseigentümer erhielt eine Beseitigungsverfügung für seine Einfriedung, weil der 1,10 Meter hohe Zaun gegen den Bebauungsplan verstoßen sollte. Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung entschied am Ende nicht die Höhe, sondern ein einziger Meter Grünstreifen vor dem Grundstück. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 A 10002/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 19.06.2025
- Aktenzeichen: 8 A 10002/21
- Verfahren: Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsverfügung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Planungsrecht, Öffentliches Recht
- Das Problem: Die Gemeinde ordnete die Beseitigung eines 1,10 Meter hohen Holzzaunes an. Sie begründete dies mit einem Verstoß gegen den Bebauungsplan, der Zäune „entlang öffentlicher Wege“ auf 80 Zentimeter begrenzt und einen Mindestabstand vorschreibt.
- Die Rechtsfrage: Gilt die strenge Höhenbegrenzung des Bebauungsplans für Zäune auch dann, wenn der Zaun durch einen etwa 1 Meter breiten, bepflanzten Grünstreifen von der öffentlichen Straße getrennt ist?
- Die Antwort: Nein, die Beseitigungsanordnung war rechtswidrig und wurde aufgehoben. Die Beschränkung zielt darauf ab, Zäune unmittelbar am Straßenrand zu verhindern. Da hier ein breiter Grünstreifen vorhanden ist, liegt der Zaun nicht mehr im räumlichen Bereich „entlang“ der Straße.
- Die Bedeutung: Bei der Auslegung von Bauvorschriften ist nicht nur der genaue Wortlaut entscheidend. Maßgeblich ist der Zweck der Vorschrift und die tatsächliche räumliche Situation, insbesondere wenn Trennflächen (wie Grünstreifen) vorhanden sind.
Muss ein zu hoher Zaun abgerissen werden?
Der Streit um den Gartenzaun ist ein Klassiker des deutschen Nachbarrechts, doch wenn die Behörde einschreitet, bekommt der Konflikt eine existenzielle Dimension. Genau das erlebte eine Grundstückseigentümerin in A-Stadt. Sie hatte an der östlichen Grenze ihres Grundstücks eine hölzerne Einfriedung errichtet. Diese war etwa 1,10 Meter hoch und verlief direkt auf ihrer Grundstücksgrenze. Das Problem daran war die Auffassung der lokalen Baubehörde, die hierin einen klaren Verstoß gegen den Bebauungsplan sah. Die Behörde fackelte nicht lange und erließ am 23. März 2021 eine sogenannte Beseitigungsverfügung. Die Forderung war unmissverständlich: Der Zaun muss weg, und zwar binnen vier Wochen. Sollte die Eigentümerin nicht spuren, drohte ein Zwangsgeld von 2.500 Euro. Die Behörde argumentierte stur nach dem Wortlaut der Vorschriften, während die Eigentümerin auf die tatsächliche Optik vor Ort verwies. Zwischen der asphaltierten Straße und ihrem Zaun liegt nämlich noch ein etwa einen Meter breiter, öffentlicher Grünstreifen. Der Fall landete schließlich vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.06.2025, Az.: 8 A 10002/21), wo es um die Grundsatzfrage ging, wie streng Bebauungspläne eigentlich auszulegen sind, wenn die Realität von der Theorie abweicht. Der Streitwert für den geschätzten Abriss wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.
Welche Vorschriften gelten für Zäune im Bebauungsplan?
Damit eine Behörde den Abriss eines Bauwerks verlangen kann, muss dieses formell oder materiell illegal sein. Die Rechtsgrundlage für den behördlichen Eingriff lieferte hier § 80 der Landesbauordnung (LBO). Dieser Paragraph ist das scharfe Schwert der Bauaufsicht: Er erlaubt die Anordnung der Beseitigung von Anlagen, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Im Zentrum des Streits stand der Bebauungsplan Nr….