Ein Amtsgericht verwarf den Einspruch eines Mannes, da sein Anwalt nicht zur Verhandlung geladen wurde und nicht erschien. Seine Rechtsbeschwerde scheiterte dennoch, weil er eine fast unmögliche Darlegungspflicht über das Wissen seines Verteidigers erfüllen musste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 178/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 12.09.2025
- Aktenzeichen: 3 ORbs 178/25 — 162 SsBs 47/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht
- Das Problem: Ein Betroffener legte Beschwerde ein, nachdem das Amtsgericht seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen hatte. Die Verwerfung geschah, weil der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Der Betroffene begründete seine Beschwerde damit, dass sein Verteidiger nicht förmlich zum Termin geladen wurde.
- Die Rechtsfrage: Ist eine Beschwerde zulässig, wenn der Betroffene die fehlende Ladung seines Anwalts rügt, aber nicht erklärt, ob der Anwalt den Termin nicht vielleicht doch auf anderem Wege erfahren hat?
- Die Antwort: Nein. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat nicht konkret dargelegt, dass seinem Anwalt eine Anderweitige Kenntnis des Verhandlungstermins ausgeschlossen war.
- Die Bedeutung: Wer eine Beschwerde wegen Verfahrensfehlern einlegt, muss alle Tatsachen lückenlos und detailliert vortragen. Es genügt nicht, nur das Fehlen einer formalen Ladung des Anwalts zu behaupten. Das Gericht muss allein anhand der Beschwerdebegründung prüfen können, ob der Mangel wirklich vorliegt.
Was passiert, wenn der Anwalt keine Ladung bekommt?
Im deutschen Bußgeldrecht ist das Erscheinen vor Gericht oft die letzte Chance, einen Bußgeldbescheid abzuwehren. Doch was geschieht, wenn der Betroffene selbst zwar geladen wurde, sein Verteidiger aber nichts vom Termin wusste? Genau diese Konstellation landete nun vor dem Kammergericht Berlin. Es ging um einen Fall, der am 12.09.2025 unter dem Aktenzeichen 3 ORbs 178/25 entschieden wurde und der zeigt, wie unerbittlich die formalen Hürden im deutschen Rechtsmittelsystem sein können. Die Vorgeschichte begann mit einem Bußgeldbescheid der Polizei Berlin vom November 2023. Der betroffene Bürger legte Einspruch ein, woraufhin die Sache vor dem Amtsgericht Tiergarten landete. Zum Verhandlungstermin erschien der Betroffene jedoch nicht. Das Amtsgericht machte daraufhin kurzen Prozess und verwarf den Einspruch am 14.03.2025 durch ein Urteil gemäß § 74 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Diese Vorschrift erlaubt es Richtern, den Einspruch ohne Sachverhandlung abzulehnen, wenn der Betroffene unentschuldigt fehlt. Der Bürger wollte dies nicht hinnehmen und legte Rechtsbeschwerde ein. Sein Argument klang zunächst plausibel: Er selbst sei zwar geladen worden, sein Verteidiger habe jedoch keine Terminsnachricht erhalten. Hätte der Anwalt Bescheid gewusst, so die Argumentation, hätte dieser einen Antrag gestellt, den Mandanten von der persönlichen Anwesenheitspflicht zu entbinden. Damit wäre das Versäumnisurteil hinfällig gewesen.
Muss der Verteidiger zur Hauptverhandlung geladen werden?
Um den Streit zu verstehen, muss man die Rolle des Verteidigers im Bußgeldverfahren betrachten. Grundsätzlich ist das Gericht verpflichtet, den gewählten Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 218 der Strafprozessordnung (StPO)….