Ein Antragsteller erzwang mit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar die Fertigstellung eines Nachlassverzeichnisses nach monatelanger Wartezeit. Obwohl die Beschwerde erfolgreich war, blieb er auf seinen Anwaltskosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 21/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Offenburg
- Datum: 28.11.2025
- Aktenzeichen: 4 OH 21/25
- Verfahren: Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar
- Rechtsbereiche: Notarrecht, Kostenrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit
- Das Problem: Eine Bürgerin beschwerte sich über die monatelange Untätigkeit ihres Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Nach Einlegung der Beschwerde nahm der Notar die Arbeit wieder auf.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Gericht ein Beschwerdeverfahren einstellen, wenn der Notar seine Tätigkeit nachträglich wieder aufnimmt? Und wer trägt die dadurch verursachten Anwaltskosten, wenn der Notar die Verzögerung verursacht hat?
- Die Antwort: Ja, das Verfahren ist erledigt, weil die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Grundlage der Beschwerde beseitigt hat. Die beschwerdeführende Bürgerin muss ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jedoch selbst tragen.
- Die Bedeutung: Im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde gilt der Notar nicht als formale Gegenpartei, die Kosten tragen müsste. Daher können Kosten, die durch die Beschwerde entstehen, nicht auf den Notar abgewälzt werden, selbst wenn seine Verzögerung Anlass für die Beschwerde war.
Wer zahlt bei Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar?
Der Fall vor dem Landgericht Offenburg erzählt die Geschichte einer Erbin, die schlichtweg auf ihre Unterlagen wartete. Die Antragstellerin hatte einen Notar, nennen wir ihn Notar S., mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Im April 2024 nahm dieser den Auftrag an, im Juli fand noch eine Anhörung statt – doch dann herrschte Funkstille. Über ein Jahr lang, bis zum Oktober 2025, geschah nichts Erkennbares mehr. Der Geduldsfaden der Mandantin riss, und sie reichte am 07.10.2025 eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde beim Landgericht ein. Plötzlich kam Bewegung in die Sache. Der Notar räumte zwar Verzögerungen ein, die teilweise in seinem Verantwortungsbereich lagen, nahm die Arbeit aber nach Zustellung der Beschwerde „mit Nachdruck“ wieder auf und lieferte Ergebnisse. Die Mandantin erklärte das Verfahren daraufhin für erledigt, da ihr eigentliches Ziel erreicht war. Doch ein Konflikt blieb: Wer zahlt nun die Rechnung für das Verfahren und vor allem für den Anwalt der Mandantin? Der Notar stimmte der Erledigung zwar zu, sah sich aber keinesfalls als zahlungspflichtiger Verlierer eines Prozesses. Das Gericht musste nun entscheiden, wie diese Kosten bei einer „gewonnenen“, aber vorzeitig beendeten Beschwerde verteilt werden.
Was tun wenn der Notar untätig bleibt?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man wissen, welche rechtlichen Hebel ein Mandant überhaupt hat. Das zentrale Werkzeug ist hier § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO). Dieser Paragraph erlaubt es, sich beim Landgericht zu beschweren, wenn ein Notar eine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund verweigert oder – wie hier vorgeworfen – schlicht liegen lässt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei aber nicht um einen klassischen Zivilprozess, bei dem sich Kläger und Beklagter auf Augenhöhe streiten….