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Wirksamkeit des Betriebsübergangs bei Restrukturierung: Frist verpasst?

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Ein Spezialist klagte erst nach 15 Monaten gegen die Wirksamkeit des Betriebsübergangs bei Restrukturierung, bei dem seine Abteilung in eine eilig gegründete Firma verkauft wurde. Entscheidend vor Gericht war jedoch nicht der Verkauf, sondern allein das Verhalten des Mitarbeiters während dieser langen Zeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1465/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Senat
  • Datum: 20. Oktober 2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1465/21
  • Verfahren: Berufung (Arbeitsrecht)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsübergang

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter wehrte sich gegen seine Versetzung in einen neu organisierten Betriebsteil, der anschließend verkauft wurde. Er klagte auf Weiterbeschäftigung bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber, da er den Betriebsübergang für unwirksam hielt.
  • Die Rechtsfrage: War die Übertragung des kurz zuvor neu organisierten Betriebsteils auf die neue Firma ein wirksamer Betriebsübergang und konnte der Mitarbeiter diesen Übergang durch seinen Widerspruch oder wegen fehlerhafter Informationen noch verhindern?
  • Die Antwort: Ja, der Teilbetriebsübergang war wirksam. Das Gericht sah die neu geschaffene Organisationseinheit als übertragungsfähig an, da sie Identität und Struktur behielt. Der Widerspruch des Mitarbeiters gegen den Übergang erfolgte erst nach Ablauf der Monatsfrist und er hatte sein Recht zur Anfechtung der Versetzung verwirkt.
  • Die Bedeutung: Unternehmen können Betriebsteile auch kurz vor einem Verkauf neu strukturieren, solange die Einheit funktionale Autonomie und wesentliche Betriebsmittel behält. Arbeitnehmer müssen ihr Widerspruchsrecht nach der Unterrichtung zeitnah ausüben, auch wenn sie die Information für mangelhaft halten.

Kann mein Arbeitgeber mich einfach an eine andere Firma verkaufen?

Für viele Arbeitnehmer ist es eine Horrorvorstellung: Man arbeitet jahrelang für einen renommierten Konzern, fühlt sich sicher, und plötzlich erhält man einen Brief, dass man ab nächsten Monat für eine völlig fremde GmbH tätig sein soll. Genau dieses Szenario bildete den Hintergrund eines komplexen Rechtsstreits vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Im Zentrum stand ein „Diagnostic Technical Specialist“, der seit 2010 bei einem großen Automobilzulieferer angestellt war. Sein Arbeitgeber betrieb ein internationales technisches Entwicklungszentrum (ITEZ) für Fahrzeug- und Antriebsstrangentwicklung. Doch im Rahmen des Sparprogramms „BACE!“ beschloss der Konzern, Teile dieses Zentrums auszulagern. Der Plan des Arbeitgebers glich einem strategischen Schachzug auf dem Reißbrett. Zunächst wurde eine neue interne Struktur geschaffen: Unter der Bezeichnung „Betrieb I GmbH“ bündelte das Unternehmen am 29. Juli 2019 hunderte Mitarbeiter, Führungskräfte sowie Teststrecken und IT-Anlagen. Nur einen Monat später, am 30. August 2019, wurde dieser gesamte Block im Rahmen eines sogenannten „Master Asset Purchase Agreement“ an eine externe Firma, die H GmbH, verkauft. Der Spezialist fand sich plötzlich bei der H GmbH wieder. Er arbeitete dort über ein Jahr weiter, bevor er im November 2020 erklärte: „Ich widerspreche dem Übergang. Ich will zurück zum alten Arbeitgeber.“ Er argumentierte, der übertragene Betriebsteil sei eine reine „Mogelpackung“ gewesen, die nur zum Zweck des Verkaufs für wenige Wochen existierte….


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